Architekt
(grch.) heißt ein jeder, welcher die Hochbaukunst praktisch ausübt, indem
er einesteils die
Entwürfe zu den auszuführenden Bauwerken und den
Bauanschlag
[* 2] (s. d.) anfertigt, andernteils aber auch deren
Ausführung leitet und die
Arbeiten der mitwirkenden Handwerker prüft und überwacht. Das Wort Architekt
deckt sich nicht völlig
mit dem
Ausdruck
Baumeister; letzteres ist ein weiterer
Begriff, es giebt
Baumeister, wie die Wasser-,
Brücken-,
Mühlen-, Maschinenbaumeister u. s. w., die nicht Architekt
, sondern Ingenieure genannt
werden.
Obgleich jeder, der Bauten selbständig ausführt, das Recht hat, sich Baumeister zu nennen, so ist doch außerdem diese Bezeichnung ein Grad, ein Titel, den man in den meisten deutschen Staaten durch Ablegung eines Staatsexamens erwirbt. Man unterscheidet daher Regierungsbaumeister, aus deren Zahl der Staat seine Baubeamten nimmt, von Privatbaumeistern. Ein der höhern Ansprüchen genügen will, muß nicht bloß mit der Technik der Baugewerbe bis ins einzelne vertraut sein, sondern er bedarf auch ausgedehnter wissenschaftlicher Kenntnisse und eines durchgebildeten Geschmacks, vor allem Kenntnis der Geschichte der Architektur und der Bauformenlehre.
Sodann muß er eine gründliche Kenntnis der
Baumaterialien besitzen, die Gesetze der Statik und Mechanik kennen und mit den
Maschinen bekannt sein, die zur
Bewegung und
Aufstellung von Materialien und Bauteilen verwendet werden. Zum Künstler erhebt
ihn aber erst die Fähigkeit, selbständig den Baugedanken in schöner Form zum
Ausdruck zu bringen. Seine
Ausbildung erlangt der Architekt
auf den
Bauschulen (s. d.) und
Technischen Hochschulen. Das dem Architekt
seitens des
Bauherrn zu gewährende
Honorar wird einerseits in Prozentsätzen nach der Kostenhöhe der Bauten, andererseits nach der geleisteten
Arbeit berechnet.
Für Berechnung der Höhe des Honorars haben sich durch seitens der
Architektenvereine aufgestellte Normen
Bestimmungen herausgebildet, die in neuerer Zeit auch von den Gerichten immer mehr als Gewohnheitsrecht anerkannt werden.