Arbitrium
(lat.), soviel wie Ermessen,
Entscheidung. Ein
Vertrag ist ungültig, wenn die Vertragsleistung
dem freien Ermessen des Schuldners überlassen ist. Die nähere Bestimmung darf aber dem billigen Ermessen eines Mitkontrahenten
überlassen werden (arbitrium
boni viri). Nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 802 ist die Vertragsbestimmung, die Willkür
oder das Ermessen eines Kontrahenten solle entscheiden, immer, nach dem
Entwurf des
Bürgerl. Gesetzbuches für das
Deutsche Reich
[* 2] §. 200 im Zweifel so zu verstehen, daß das
billige Ermessen entscheiden soll.
Wird die Bestimmung unbillig getroffen oder verzögert, so kann sie die andere Partei nach Gemeinem Recht, wie nach den neuern Gesetzgebungen anfechten. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 266; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 353. Die nähere Bestimmung kann auch dem billigen Ermessen einer bestimmten dritten Person (Arbitrator) überlassen werden (Preuß. Allg. Landr. 1, 5, §. 72; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 804; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 268; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1056), z. B. die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises, der Größe des Gesellschaftsanteils.
Arbitriert der Dritte nicht, so bleibt der Vertrag ungültig. Anfechtung unbilliger Entscheidung ist zulässig wie beim der Partei. Arbitratoren kann auch in einem gültigen Vertrage die Entscheidung einzelner streitig werdender Punkte überlassen werden, z. B. in Versicherungsverträgen die Feststellung der Höhe eines eintretenden Schadens. Sie unterscheiden sich von den Schiedsrichtern dadurch, daß diese den Streitpunkt im ganzen, sie ein einzelnes Moment des Streits entscheiden.
Die
Entscheidung der
Arbitratoren kann auch hier wegen sachlicher Unbilligkeit angefochten werden, die der Schiedsrichter nicht.
Ebenso können Parteien nachträglich eine einzelne streitige thatsächliche Frage der
Entscheidung von
Arbitratoren unterstellen,
z. B. die Frage, ob ein
Nachdruck vorliegt oder eine Patentverletzung. Unter Zugrundelegung des Arbitrium
hat
dann der
Richter die rechtliche Folge auszusprechen. Wird in letztern beiden Fällen das Arbitrium
nicht abgegeben, so
entscheidet der
Richter den Streit im vollen
Umfang.