Arbeitslohn
nennt man die
Vergeltung, welche der
Arbeiter für Vermietung seiner Arbeitskraft, bez.
für Verkauf seiner Arbeitsleistungen zu
Zwecken des persönlichen Genusses oder des
Erwerbs erhält. Da nun für Erwerbszwecke
weit mehr fremde
Kräfte verwendet werden als für persönliche Dienstleistungen, so sind auch im allgemeinen die erstern
bei
Bildung und Regelung des
Lohns entscheidend. Man unterscheidet realen und nominellen Arbeitslohn.
Letzterer, der
in
Geld veranschlagte Arbeitslohn
, gibt keinen vollständigen Aufschluß über die wirtschaftliche
Lage des Arbeiters, da die Kaufkraft
einer bestimmten Geldsumme nicht immer die gleiche ist.
Dagegen läßt sich der reale Arbeitslohn
, d. h. die
Summe der Unterhaltsmittel, welche der
Arbeiter sich mit
Hilfe
seines
Lohns beschaffen kann, zu Vergleichungen für verschiedene
Zeiten und
Orte benutzen. Nicht immer ist das
Einkommen des
Arbeiters reiner Arbeitslohn.
In demselben ist, wenn der
Arbeiter
Werkzeuge
[* 2] etc. selbst stellt, auch
Kapitalrente enthalten. Unter normalen
Verhältnissen muß der Arbeitslohn
durch die
Einnahmen des Arbeitgebers voll gedeckt werden. Er ist, ebenso wie
Zins und Unternehmereinkommen, Reinertragsanteil an der
Unternehmung, nicht etwa ein abgeleitetes
Einkommen.
Der
Rechtstitel für Bezug des
Lohns ist der abgeschlossene
Vertrag, nicht aber das vom
Arbeiter gebrachte
Opfer oder seine Leistung,
die freilich bei
Bildung der Lohnhöhe bestimmend mitwirken können. Je nach der Art der Leistung, nach
der
Höhe des
Lohns, der Sicherheit seines Bezugs, der
Stellung des Arbeiters etc. bezeichnet man den Arbeitslohn
als
Salär,
Gage,
Honorar,
Gehalt,
Sold,
Besoldung etc. Im gewöhnlichen
Sinn versteht man unter demselben den
Lohn der
Handarbeiter, welcher infolge der
Technik und der gesamten
Wirtschafts- und Rechtsordnung die Existenzgrundlage des größten Teils der
Bevölkerung,
[* 3] der »arbeitenden
Klasse«, bildet, und auf den auch die üblichen Lohntheorien vorzüglich Anwendung finden, während bei andern
Lohnarten mehr
Abweichungen vorkommen.
Der Arbeitslohn
ist Naturallohn, wenn er in
Naturalien, insbesondere in Gegenständen gereicht wird, die zum Unterhalt des Arbeiters
dienen
(Kost,
Wohnung, Landnutzung etc.). Derselbe herrscht vor in
Zeiten der Naturalwirtschaft mit ihrer
größern Gleichförmigkeit in
Wirtschaft und
Verkehr und entspricht auch in solchen
Zeiten dem
Interesse von
Arbeiter und Arbeitgeber.
Die
Lage des erstern wird gesichert, indem er erhält, was er gerade braucht, während der letztere durch Gewährung von
Naturalien den
Arbeiter leichter
an sich fesseln und beaufsichtigen kann.
Mit größerer Entwickelung des Verkehrs und der Arbeitsteilung und mit Gewährung der persönlichen Freiheit wird der Geldlohn möglich, notwendig und in der Regel für beide Teile vorteilhaft. Er stellt den Arbeiter unabhängiger und ermöglicht eine wirtschaftlichere Verwendung. Doch ist auch in der Geldwirtschaft die Verabreichung von Naturalien oft nicht zu umgehen, so in verkehrsarmen Gegenden, wenn Arbeitern eine billige und gute Bedarfsdeckung erschwert ist, wenn sie leicht eine Beute absichtlich gewährten Lotterkredits werden etc., ¶
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oder wenn die durch die ganze Arbeitsart bedingte familienhafte Zusammengehörigkeit eine selbständige Versorgung nicht gestattet (Dienstbote). Der Arbeiter hat weniger durch Preisschwankungen zu leiden, kann allerdings auch der Freiheit der Bewegung zum Teil verlustig gehen. Auch kann die Naturallöhnung durch gewissenlose Unternehmer mißbraucht werden, indem sie dem Arbeiter zu hohen Preisen Waren aufdrängen, welche er nicht gebrauchen kann und daher zu Schleuderpreisen verkaufen muß etc. Dieser unter dem Namen Trucksystem bekannten Ausbeutung sucht die moderne Gesetzgebung, meist durch Verbot, vorzubeugen, so die deutsche Gewerbeordnung von 1869, § 134, und die Novelle zu derselben von 1878.
Der Arbeitslohn
ist Zeitlohn (Tag-, Wochen-, Jahreslohn), wenn die Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit vermietet
wird und letztere zur Bemessung der Lohnhöhe dient, wobei freilich nach erwiesener Leistungsfähigkeit und bekanntem Fleiß
Unterschiede gemacht und Lohnklassen gebildet werden können. Der reine Zeitlohn ist einfach zu bemessen und bietet, weil
der Betrag bestimmt ist, weniger Veranlassung zu Streitigkeiten bei der Bemessung. Dagegen macht sich
bei ihm der Einfluß von individueller Tüchtigkeit und individuellem Fleiß nicht überall genügend geltend: der Arbeiter
sucht seine Arbeitskraft zu schonen, der Arbeitgeber wünscht dieselbe möglichst anzuspornen.
Dieser Widerstreit der Interessen ist in geringerm Maß vorhanden bei dem Akkordlohn oder Stücklohn, welcher sich nach der Leistung, der abgelieferten Stückzahl (Raum-, Gewichtseinheiten) bemißt. Bei demselben ist demnach das Interesse des Arbeiters mehr in unmittelbare Beziehung zum technischen Erfolg gebracht, die Lohnverteilung eine gerechtere und der Arbeiter in vielen Fällen mehr Herr seiner Zeit und selbständiger als bei dem Zeitlohn. Dagegen reizt der Akkordlohn zum raschen Überhinarbeiten an und beeinträchtigt, wenn die Kontrolle schwer, leicht die Güte der Leistung.
Während er zur Überarbeitung Veranlassung geben kann, führt er keineswegs immer zu einer Erhöhung des Einkommens der Arbeiter. Letzteres kann sogar, wie dies in verschiedenen Zweigen der Hausindustrie geschehen, herabgedrückt werden. Aus diesem Grund wird auch der Akkordlohn als nur dem Unternehmer von Vorteil von vielen Arbeitern verworfen. Durchführbar ist der Akkordlohn nur da, wo sich die ganze Arbeit in bemeßbare einzelne Leistungen auflösen läßt. Im übrigen ist er nicht am Platz, wenn in erster Linie die Güte der Leistung in Betracht kommt, wenn häufige, nicht durch den Arbeiter veranlaßte Unterbrechungen der Arbeit vorkommen, wenn die Arbeitskraft nur im allgemeinen vermietet wird (Dienstboten) etc. Eine selbständigere Stellung nimmt der Arbeiter bei dem Gruppenakkord ein, bei welchem eine Gruppe von Arbeitern gemeinschaftlich die Ausführung von einfachen und zusammengesetzten Arbeiten gegen bestimmten Preis übernimmt.
Derselbe bietet jedoch die Gefahr, daß er in die Afterunternehmung (marchandage) ausartet und die Arbeiter von einem klugen Führer ausgebeutet werden. Kommt es dem Arbeiter bei dem Akkordlohn nur auf die Menge von Leistungen an, so wird sein Interesse bei dem Prämien-, dem Tantieme- oder Kommissionssystem sowie bei der Arbeitsgesellschaft noch enger an den wirtschaftlichen Erfolg der Arbeit gefesselt. Das Interesse an Kostenerniedrigung wird wach erhalten durch Gewährung von Sparprämien für Minderverbrauch von Werkzeugen, Roh- und Hilfsstoffen.
Das Anwendungsgebiet von solchen Prämien beschränkt sich auf die Fälle, in welchen die Ausgabe sich scharf berechnen läßt und die Ersparung in der Gewalt des Arbeiters liegt, ohne daß sie auf Kosten des Erfolgs der Unternehmung selbst ausgeführt wird. Das Interesse an der Ertragserhöhung kann gesteigert werden durch Gewährung von Prämien, welche nach einzelnen positiven Wirtschaftserfolgen bemessen werden. Solche Prämien können, wenn in einem Arbeitszweig allgemein eingeführt, eine Verkürzung des festen Lohns zur Folge haben.
Dies wird jedoch nicht der Fall sein, wenn die Prämien in Kassen angesammelt und für Bedürfnisse einer höhern Kultur verwendet werden. Am vollständigsten wird das Interesse des Arbeiters an die Unternehmung gefesselt, wenn sein Lohn nach dem Reinertrag derselben bemessen wird, oder wenn gar der Arbeiter Anteil am Geschäft hat und auf Grund desselben auch Kapitalgewinn zieht (Arbeitsgesellschaft, industrial partnership). Diese Beteiligung am Reinertrag ist insbesondere dann berechtigt, wenn derselbe vorzüglich dem Geschick und dem Fleiß des Arbeiters zu verdanken ist.
Die mehrfach versuchte industrial partnership hat meist keinen glücklichen Erfolg gehabt, da sie die Autorität in der Leitung zu sehr gefährdete und durch vielköpfige und mißtrauische Kontrolle die nötige Freiheit der Entschließung hemmte. Leichter ausführbar schon ist das Tantiemesystem (Gewinnquote ohne Anteil am Geschäft). Da der Arbeiter mit seinem Unterhalt auf den Lohn angewiesen ist, würde das reine Tantiemesystem nur am Platze sein, wo der Geschäftsertrag ein regelmäßiger ist oder eine Minimalgarantie geleistet wird. Im übrigen dürfte die Tantieme nur einen kleinern Teil vom Gesamtlohn (also neben Akkord- oder Zeitlohn) ausmachen. Dieselbe ist nicht am Platz, wo der Geschäftsertrag vorwiegend von Geschick und spekulativer Thätigkeit des Unternehmers und vom Kapital abhängt, wo sie eine das Geschäft lähmende Kontrolle bedingt, Mißtrauen hervorruft etc. In den wenigen Fällen, in denen sie anwendbar ist, erfordert sie neben genügender Übersichtlichkeit des Geschäfts ein hohes Maß sittlicher Tüchtigkeit.
Im allgemeinen gelten für die Bildung der Lohnhöhe die gleichen Bestimmgründe wie für diejenige des Warenpreises. Auch der Lohn wird zwischen zwei Grenzen [* 5] durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bestimmt, und zwar erweist sich hierbei neben andern Trieben die Sorge für die eigne Person als mächtigster Beweggrund. Abweichungen werden dadurch bedingt, daß der Arbeiter seine Arbeitskraft nicht von seiner Person loslösen kann, mit dem Verkauf seiner Ware in eine gewisse Abhängigkeit gerät, sich immer in der Zwangslage zu verkaufen befindet, und daß endlich die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage nicht so rasch und in der Art erfolgen kann wie bei Waren.
Infolgedessen ist der Arbeiter im Konkurrenzkampf im allgemeinen nicht so günstig gestellt wie der Unternehmer, welcher auf Grund seines Besitzes, seiner Kenntnisse, Verkehrsbeziehungen etc. länger auszuharren vermag als der beschäftigungslose Arbeiter. Aus jener Besonderheit des Arbeitsverhältnisses erwächst aber auch die Notwendigkeit für den Staat, Schutzvorkehrungen zu treffen, wo die Persönlichkeit des Arbeiters gefährdet erscheint. Darum ist denn auch in den meisten Kulturstaaten der Arbeitsvertrag kein vollständig freier (Einschränkung von Frauen- und Kinderarbeit, Verbot des Trucksystems, Anordnung von Maßregeln zum Schutz von Leben und Gesundheit u. dgl.). Die unterste Grenze des Lohns ist der Wert der eignen Leistung für den ¶
mehr
Arbeiter. Dieselbe kommt jedoch in seltenen Fällen zur Geltung. Ohne Besitz ist der Arbeiter darauf angewiesen, durch den Arbeitslohn
seinen
Unterhalt zu fristen; er muß in fremdem Dienst arbeiten, wenn er leben will. Die Liebe zum Leben bestimmt demnach die unterste
Grenze und zwar der augenblickliche Unterhaltsbedarf das absolute Minimum des Lohns, eine Grenze, welche
nicht selten praktische Bedeutung erlangt (Fälle der äußersten Not, in denen für die Zukunft nicht gesorgt werden kann).
Für die Dauer muß jedoch der Lohn über diesem Satze stehen. Er muß ausreichen, um dem Arbeiter während seiner ganzen Lebensdauer, also auch in Zeiten der Krankheit und der Invalidität, den durchschnittlich nötigen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, eine standesgemäße Ausbildung der Kinder und die nötige Versorgung der Hinterbliebenen zu ermöglichen. Er muß also genügen, so daß das Arbeitergeschlecht ungeschwächt sich erhalten, fortpflanzen und die einmal errungene Kulturhöhe behaupten kann.
Der individuelle Bedarf kann freilich unter oder über diesem Durchschnittssatz stehen. Eine angemessene Ausgleichung ermöglicht hier in den Fällen, in welchen sie vom Standpunkt der Gesamtheit aus besonders erwünscht ist, die Arbeiterversicherung (s. d.). Auch sind jene durchschnittlichen Kosten der Arbeit (die durch Sitte und Gewohnheit bedingte Lebenshaltung, engl. standard of life) nicht in allen Zeiten, Ländern und Arbeitszweigen gleich (Änderung der Kulturhöhe, Verschiedenheit der Bedürfnisse je nach Klima, [* 7] Arbeitsart etc., Schwierigkeit und Dauer der Erlernung, Unterbrechungen der Arbeit, wie sie durch Arbeitsart, Notwendigkeit der Erholung, Lage des Arbeitsmarkts etc. bedingt werden, ohne eine anderweite Ausfüllung der Zeit durch Arbeit zuzulassen).
Insbesondere ändern sie sich auch mit den Preisen der Unterhaltsmittel. Der Einfluß solcher Änderungen
auf den Lohn ist ein ganz verschiedener, je nachdem dieselben dauernde oder vorübergehende sind. Eine vorübergehende Preissteigerung
wird, weil sie leicht die Nachfrage nach Arbeit mindert und das Angebot von Kräften mehrt, meist den Lohn drücken, statt ihn
zu steigern, und umgekehrt. Sinkt der Arbeitslohn
unter den Satz der üblichen Lebenshaltung, so wird leicht die
Sterblichkeit, insbesondere diejenige der Kinder, zunehmen, Arbeiter werden auswandern etc., und so wird das Angebot von Arbeitskräften
früher oder später sich mindern.
Sinken dabei Kultur und Lebenskraft der Arbeiter, so wird auch die Lebenshaltung selbst herabgedrückt. Steigt
der Lohn über jenen Satz hinaus, so kann die Arbeiterzahl wachsen (frühere Heiraten, Mehrgeburten, Einwanderung, Minderung
der Sterblichkeit); doch wird die Zahl keineswegs immer rasch bis zu dem Punkt zunehmen, daß nun der Lohn auf den alten Satz
sinken muß. Bis die Neugebornen das Angebot erhöhen, kann leicht auch eine Änderung von Technik und
Verkehr eine noch größere Mehrung der Arbeitsgelegenheiten bewirken. So können denn auch mit der Kultur, zumal wenn die
Arbeiter Thatkraft und Charakterfestigkeit bewahren, Lebenshaltung und Arbeitslohn
steigen.
Nach Ricardo, welcher in den Kosten der Herstellung den »natürlichen Preis« erblickte, kann der Lohn dauernd weder über die Kosten des Unterhaltsbedarfs steigen, noch unter dieselben sinken, weil in jenem Fall eine entsprechende Zunahme des Arbeiterangebots, in diesem eine Minderung stattfinde. Doch hatte Ricardo selbst jene Kosten als mit der Kultur veränderlich bezeichnet, wie denn auch der in Wirklichkeit von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort verschieden ist. Hiernach verliert das »eherne Lohngesetz«, wie es Lassalle mit einiger Übertreibung nannte, seine ihm für Agitationszwecke beigelegte Härte. Das Wahre an demselben ist, daß bei jeder sozialen Organisation der größte Teil der Menschheit immer auf Erwerb durch Arbeit wird angewiesen bleiben.
Die oberste Grenze des Lohns bildet der Wert, den die Leistung für den Arbeitgeber hat, bei Verwertung der Arbeit für Erwerbszwecke die Summe, welche mit Hilfe fremder Arbeit erzielt werden kann, oder die Rentabilität der Lohnarbeit für den Unternehmer. Diese Rentabilität ist unter anderm von der Zahlungsfähigkeit der Konsumenten, von der Gestaltung der Technik und des Verkehrs abhängig. Wird vom gesamten Volkseinkommen ein größerer Teil zum Ankauf von Arbeitsprodukten verwandt, so wird der Lohn steigen.
Letzterer wird also durch Art und Produktivität der Unternehmungen eines Landes, dann durch die Richtung des Konsums bedingt.
Hiernach ist auch die früher besonders in England vertretene Lohnfondstheorie nicht zutreffend, nach
welcher jeweilig ein fest bestimmter Kapitalbetrag zur Lohnzahlung in der Hand
[* 8] der Unternehmer sich befindet, so daß bei
gegebener Arbeiterzahl der Arbeitslohn
ein fest bestimmter ist und derselbe auch durch Koalitionen nicht gesteigert werden kann. Einen
naturgemäßen Arbeitslohn
suchte auch v. Thünen ausfindig zu machen. Indem er von der Annahme ausging, daß der
Lohn dann wahrhaft in der Natur begründet sei, wenn die Lohnarbeit mit der auf Kapitalerzeugung gerichteten Arbeit gleiche
Belohnung erhalte, stellte er diesen Lohn in einer Formel ( ^[img]) dar, deren Richtigkeit jedoch angefochten wurde.
Ist auch der in den verschiedenen Arbeitszweigen ungleich hoch, so hat er doch die Tendenz zur Ausgleichung,
wobei freilich die Gleichheit, wie dies schon Arbeitslohn
Smith betont hat, eine relative ist. Ungleichheit in der Schwierigkeit der
Erlernung, in den Anforderungen an moralische Eigenschaften und Geschick, in der Annehmlichkeit der Beschäftigung und in der
Sicherheit der Existenz können natürliche Unterschiede bedingen. Aber auch innerhalb dieser Grenzen kann
die Ausgleichung gehindert werden durch den Mangel an Kenntnis des Arbeitsmarkts andrer Orte und Produktionszweige, durch
ungenügende Würdigung von Gefahren der Arbeit, Mangel an Thatkraft und Mitteln zur Auswanderung, Heimatsliebe, Schwierigkeit
des Überganges zu einem andern Beruf, die um so größer, je ausgebildeter die Arbeitsteilung, etc. Viele
dieser Hindernisse schwinden mit steigender Entwickelung von Kultur und Verkehr. Insbesondere kann ihnen auch durch Arbeiterkoalitionen
entgegengewirkt werden, d. h. Verbindungen von Arbeitern, welche durch solidarische Unterstützungen (Hilfskassen, Studium des
Arbeitsmarktes, Unterstützung bei Arbeitseinstellungen, Auswanderung, moralischer Druck auf die Arbeitgeber etc.) bessere Arbeitsbedingungen
zu erzielen suchen.
Soweit die Arbeiter durch Selbsthilfe eine den Kulturforderungen entsprechende Lage nicht zu erringen vermögen, haben gesellschaftliche Mächte (Staat, Gemeinde, Kirche etc.) mit direkter und indirekter Wirksamkeit ergänzend einzutreten. Allerdings sind Lohntaxen, Lohngarantie, Recht auf Arbeit und Arbeitszwang heute zu verwerfen. An ihrer Stelle sind andre Maßregeln und Mittel der Arbeiterpolitik (vgl. hierüber Arbeiterfrage) in Anwendung zu bringen, unter denen die gesetzliche Regelung der Arbeiterversicherung (s. d.), sei es mit oder ohne Beitrittszwang, mit oder ohne Staatszuschuß, heute praktisch und auch schon ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Titel
Arbeitslohn.
Die Eigentümlichkeit der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter liegt darin, daß sie ihre Arbeit wie eine
Ware verkaufen, indem sie, ohne Ansprüche auf das Erzeugnis, den Arbeitslohn
als endgültige Abfindung und Vergütung für ihre Leistung
annehmen. Der Lohn bestimmt sich unabhängig von dem Werte des Erzeugnisses nach den jeweilig bestehenden
Verhältnissen des
¶
mehr
Arbeitsmarktes durch Angebot und Nachfrage und stellt somit den Preis der Ware Arbeit dar. Gleichwohl ist die Arbeit nicht eine Ware wie jede andere. Sie ist vielmehr von allen andern dadurch wesentlich unterschieden, daß sie in einem untrennbaren Zusammenhange mit der Persönlichkeit steht. Seitdem die Arbeiter (s. d.) der Sklaverei und Leibeigenschaft entwachsen sind, ist es eine socialpolit. Notwendigkeit, Vorkehrungen zu treffen, daß die Warennatur der Arbeit die freie Persönlichkeit des Trägers der Arbeitskraft nicht schädige.
Diese Rücksichten haben dahin geführt, durch gesetzliche Bestimmungen über die Frauenarbeit (s. d.) und Kinderarbeit (s. d.), aber auch durch anderweitige Vorschriften vor allem die in Fabriken beschäftigten Arbeiter da zu schützen, wo sie als besonders schutzbedürftig sich erwiesen, sowie der Freiheit des Arbeitervertrages gewisse Grenzen zu ziehen (s. Fabrikgesetzgebung). Außerdem wurde durch Aufhebung des Koalitionsverbots (s. Streik) den Arbeitern die Möglichkeit gegeben, bei der Bemessung des Lohns der Macht des Kapitals die Macht ihrer Vereinigung entgegenzusetzen.
Wie es verschiedene Arbeiterklassen (s. Arbeiter) giebt, so giebt es auch verschiedene Lohnklassen; jede Arbeiterklasse hat ihre besondere durchschnittliche Lohnhöhe. Die unterste Grenze des Lohns findet man bei den «ungelernten» Arbeitern, den Tagelöhnern, und diese fällt in der Regel zusammen mit dem notdürftigen Unterhaltsbedarf des Arbeiters und seiner Familie. Wird dieses Existenzminimum (s. d.) nicht gewährt, so tritt allmählich eine solche Verminderung der Arbeitskräfte (durch Auswanderung und erhebliche Sterblichkeit, namentlich der Kinder) ein, daß der Lohn wegen des günstigern Verhältnisses von Angebot und Nachfrage sich hebt.
Nach dem «ehernen Lohngesetze» Ricardos (Lassalles) soll aber der Lohn sich niemals dauernd über dem Minimum erhalten können, weil durch die Vermehrung der Bevölkerung bald wieder ein vermehrtes Angebot eintrete. Indes widerspricht dieser Ansicht schon die von Ricardo zugegebene Thatsache, daß das Existenzminimum, die Lebens Haltung (standard of life) des Durchschnittsarbeiters, nicht nur in dem einen Lande höher steht als in dem andern, sondern auch in demselben Lande mit der wirtschaftlichen Entwicklung allmählich steigt.
Der organisierte Widerstand der Arbeiter und ihr natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl gegenüber einer willkürlichen Lohnherabsetzung seitens der Unternehmer haben den Erfolg gehabt, daß die Schwankungen der Löhne nicht mehr so stark sind. Immerhin können sie aber nicht ganz verhindert werden, und der Ausstand als Waffe gegen solche Maßregeln fordert große Opfer und legt den Beteiligten oft harte Entbehrungen auf. Vor allem ist zu beachten, daß den Arbeitern, die in den gedrücktesten Verhältnissen leben, das Koalitionsrecht bisher fast nichts genützt hat. So bei den Webern und den Arbeitern und Arbeiterinnen der Konfektionsbranchen, wo die hausindustrielle Vetriebsform eine Zusammenfassung der Arbeitermasse sehr erschwert. Auch die Unternehmerverbände können leicht die Arbeitslohn ungünstig beeinflussen, da sie Aussperrungsmaßregeln für alle Betriebe eines Industriezweiges ermöglichen.
Auch die ältere engl. Lehre [* 10] vom Lohnfonds ist unhaltbar. Nach derselben wäre die Zahl der beschäftigten Arbeiter und die Durchschnittshöhe des Lohns abhängig von dem für die Lohnzahlung verfügbaren Kapital in den Händen dcr Unternehmer. In Wirklichkeit aber ist die Nachfrage nach dem Produkt der Arbeit seitens der zahlungsfähigen Konsumenten das entscheidende Moment für die Ausdehnung [* 11] der Produktion und die Beschäftigung von Arbeitern. Es geht hieraus hervor, daß die Unternehmer nur eine vermittelnde Rolle spielen; sie können bei genügender Organisation des Kredits stets die Verfügung über so viel Produktionsmittel erhalten, als zur Befriedigung der Konsumtionsnachfrage erforderlich ist.
Jedenfalls aber hat der Lohn auch eine obere Grenze: sie ist bestimmt durch den Wert, den die Arbeit für den Unternehmer hat. Dieser verlangt berechtigterweise Kapitalgewinn, Vergütung seiner eigenen Thätigkeit und eine Prämie für das Risiko, dem er sich durch die Abfindung der Arbeiter und die Übernahme des Produkts auf seine Rechnung ausgesetzt hat. Muß der Unternehmer eine Lohnerhöhung bewilligen, so sucht er sich durch Preissteigerung des Erzeugnisses schadlos zu halten; vermindert sich aber dadurch der Verbrauch, so wird er seinen Betrieb beschränken oder einstellen oder vielleicht ruiniert werden, die Nachfrage nach Arbeit sich also vermindern.
Diese Wendung kann in ungünstigen Zeiten schon eintreten, ehe der Lohn die Höhe erreicht hat, die man als die normale betrachten muß, bei welcher er nämlich die Selbstkosten der Arbeit deckt. Diese bestehen nicht nur in dem oben erwähnten Unterhaltsbedarf, sondern schließen auch Versicherungskosten ein für den Fall, daß der Arbeiter durch Alter, Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig wird oder daß er mit Hinterlassung einer hilflosen Familie stirbt. Wenn in solchen Fällen die Armenpflege helfen muß, so ist das ein Beweis, daß die Industrie ihre Kosten nicht vollständig deckt.
Man hat vielfach nach dem «gerechten», nach dem «naturgemäßen» Lohn gesucht und damit die Lösung eines Problems angestrebt, welches nicht gelöst werden kann. Alle Verteilung der Güter beruht auf dem entgeltlichen Austausch derselben. Es fehlt aber ein Maßstab, [* 12] an welchem und mit welchem man messen könnte, ob die thatsächlichen Preise gerechte sind oder nicht. Es ist unmöglich, den Anteil der persönlichen Leistung der einzelnen erzeugenden Kräfte an dem Gesamterzeugnis zu ermitteln.
Alle Versuche nach dieser Richtung (s. Thünen) sind erfolglos geblieben. So kann man auch nicht daran denken, durch staatliche Lohnfeststellungen den Arbeitslohn zu bestimmen. (S. Socialismus.) Wohl aber ist es Aufgabe des Staates, durch eine rationelle Socialpolitik, Gewährung des Koalitionsrechts (s. d.), Einrichtung von Einigungsämtern (s. d.) u. s. w. dahin zu wirken, daß auch die Arbeiter ihre Interessen gegenüber den kapitalkräftigen Unternehmern vertreten können.
Daß die Einigungsämter thatsächlich die Lohnbewegung beeinflussen können, hat man immer bezweifelt, und in Deutschland [* 13] wandte man sich bisher bei Lohnstreitigkeiten allgemeiner Natur nicht an sie. Es ist daher bemerkenswert, daß 1895 zum erstenmal bei dem Leipziger Maurerstreik das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen worden ist und nach kurzer Thätigkeit den Streik beigelegt hat. Die Fabrikgesetzgebung (s. d.) beeinflußt mittelbar die Lohnhöhe (durch Verbot der Kinderarbeit u. s. w.) in einer für die Arbeiter günstigen Weise, die Arbeiterversicherung (s. d.) sichert dem Arbeiter seine Existenz auch in der Zeit, wenn seine Arbeitskraft versiegt. Alle diese Maßnahmen beeinflussen die Lohnbildung und führen die umstrittene Frage nach dem gerechten Arbeitslohn ihrer praktischen Lösung so nahe, wie es möglich ist. ¶
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Die Hauptformen des Arbeitslohn sind:
1) Naturallohn. Mit Entwicklung der Geldwirtschaft ist der Naturallohn mehr und mehr verdrängt, er kommt in der heutigen Volkswirtschaft nur noch ausnahmsweise da vor, wo die Natur des Arbeitsverhältnisses diese Lohnform besonders begünstigt (bei landwirtschaftlichen Arbeitern u. s. w.);
2) Geldlohn, d. h. Zeit- und Stück(Accord-)lohn. Bei dem letztern liegt es allerdings in der Hand des Arbeiters, sich durch erhöhte Anstrengung und Geschicklichkeit ein höheres Einkommen zu verschaffen; aber der Durchschnittslohn, welchen der Unternehmer zahlt, wird doch, auf Zeit berechnet, nicht höher sein als bei dem Zeitlohn. In der Hausindustrie wird der Stücklohn durch die Konkurrenz oft außerordentlich tief herabgedrückt, so daß der Arbeiter selbst durch 14- bis 15stündige Arbeit kaum das Notwendigste erwerben kann.
Die Arbeiterverbände sind daher im allgemeinen Gegner des Stücklohns; auch die socialistischen Parteien haben sich meist gegen diese Lohnform ausgesprochen. So hat noch im Aug. 1891 der Socialistenkongreß in Brüssel [* 15] einstimmig eine Resolution gegen die Stück- und Accordarbeit angenommen. Ebenso wird die Afterunternehmung (frz. marchandage) verworfen, durch welche einzelne besonders befähigte Arbeiter sich oft emporgebracht haben. Dagegen wird seitens der Arbeiterverbände nichts eingewendet gegen den Gruppenaccord, bei welchem nicht ein Arbeiter andern gegenüber als Unternehmer auftritt, sondern eine Gruppe, ein Werk gemeinschaftlich von dem Arbeitgeber für einen Accordpreis übernimmt. Da wo die Arbeiter lediglich Zeitlohn erhalten, empfiehlt sich, um den Arbeitsfleiß zu steigern oder um eine sorgfältige Behandlung der Werkzeuge, sparsamern Verbrauch von Rohmaterial zu bewirken, die Bewilligung von Prämien. Auch die Beteiligung der Arbeiter am Unternehmergewinn hat sich in einigen Unternehmungen bewährt. (S. Gewinnbeteiligung und Bonus.)
Die thatsächlich gezahlten Löhne weisen große Verschiedenheiten auf, nicht nur zwischen den verschiedenen Ländern, sondern auch innerhalb ein und desselben Landes und Erwerbszweiges. Da es an genügend zuverlässigen lohnstatist. Erhebungen fehlt, kann keine internationale Lohnstatistik gegeben werden. Genauere Angaben liegen aber für Deutschland vor über die Löhne von sog. Tagelöhnern, also über die niedrigsten Löhne. Nach den Schmitzschen Übersichten beträgt der durchschnittliche Tagelohn für weibliche Personen fast zwei Drittel des durchschnittlichen Tagelohns für männliche Personen.
Der höchste Satz für erwachsene männliche Arbeiter beziffert sich in Deutschland auf 300 Pf. in Bremerhaven und Lehe-Geestemünde, und auf 270 Pf. im Stadtkreis Kiel, [* 16] der niedrigste Satz im Reg.-Bez. Posen, [* 17] Kreis [* 18] Schildberg, 75 Pf., und im Reg.-Bez. Breslau, [* 19] Kreis Militsch, Kreis Polnisch-Wartenberg und Kreis Münsterberg [* 20] 80 Pf., ebenso im Reg.-Bez. Oppeln, [* 21] Kreis Rosenberg und Lublinitz. Die Ursachen dieser großen Differenzen in den Tagelöhnen sind nur zum Teil in der Verschiedenheit der Preise der unentbehrlichsten Lebensmittel zu suchen. Andere Umstände beeinflussen den Tagelohn in höherm Maße, so das Verhältnis von Angebot und Nachfrage von und nach Arbeitskräften, die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens, die Nachbarschaft einer viele Arbeitskräfte erfordernden Industrie, die Entwicklung der Verkehrsmittel u. s. w.
Litteratur. Ricardo, Principles of political economy and taxation, Kap. 5 (Lond. 1817 u. ö.);
K. Marx, Das Kapital, Bd. 1 (3. Aufl., Hamb. 1883);
Lassalle, Offenes Antwortschreiben an das Centralkomitee u. s. w. (Zür. 1863);
ders., Arbeiterprogramm (1863);
ders., Arbeiterlesebuch (Frankf. a. M. 1863);
Alb. Lange, Die Arbeiterfrage (4. Aufl., Winterth. 1879);
Knies, Geld und Kredit (2 Abteil., Berl. ebd. 1875);
Knapp, Zur Prüfung der Untersuchungen Thünens (1865);
L. Brentano, über Thünens naturgemäßen Lohn und Zinsfuß im isolierten Staate (Gött. 1867);
ders., Die Lehre von den Lohnsteigerungen (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», Bd. 16, Jena [* 22] 1871);
ders., Über das Verhältnis von und Arbeitszeit zur Arbeitsleistung (Lpz. 1875);
Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (Stuttg. 1886);
Röster, Zur Kritik der Lehre vom Arbeitslohn (Erlangen [* 23] 1861);
von Wieser, Der natürliche Wert (Wien [* 24] 1889);
V. Böhmert, Gewinnbeteiligung (2 Bde., Lpz. 1878); J. Schmitz, Übersicht der für die sämtlichen deutschen Bundesstaaten in Gemäßheit des §. 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom festgestellten ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (2. Aufl., Neuwied 1888).