Arbeitskarte,
nach §. 137 der Reichsgewerbeordnung in der Redaktion vor 1891 die von der Ortspolizeibehörde auszustellende schriftliche Erlaubnis zur Beschäftigung eines Kindes (unter 14 Jahren) und der noch zum Besuche der Volksschule Verpflichteten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken.
Durch die Novelle vom ist §. 137 in seinem frühern Inhalt beseitigt und die Verpflichtung zur Fübrung besonderer Arbeitskarte aufgehoben worden. (S. Arbeitsbuch.)