Titel
Arbeitshäuser
,
Anstalten, welche den Zweck haben, ihre Insassen zu beschäftigen. Dieselben zerfallen in zwei Klassen:
1) Arbeitshäuser
für
Arme, welche für den Empfang von Unterstützungen aus öffentlichen
Mitteln als Gegenleistung
Arbeiten in besonders dafür eingerichteten Anstalten zu verrichten haben. In England spielen solche Arbeitshäuser
als
Basis der Armenpflege eine bedeutende Rolle (s. Workhouse).
Ihre Einrichtung ist wesentlich auf Abschreckung in der
Richtung
bemessen, daß die
Furcht vor dem Aufenthalt in von der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung abhalten
soll. Vom Standpunkte der
Humanität sind deswegen die englischen Arbeitshäuser
vielfach angefochten worden.
2) Korrektions- und Strafanstalten. Derartige Anstalten entstanden zuerst im 16. Jahrh. in England und Holland. Die Arbeitshausstrafe, welche vor 1871 in vielen deutschen Staaten (z. B. Sachsen, [* 2] Bayern [* 3] u. s. w.) bestand, ist durch das Reichsstrafgesetzbuch beseitigt; dagegen können auf Grund des §. 362 dieses Strafgesetzbuches gewisse liederliche Personen (Arbeitsscheue, Bettler, Landstreicher, Prostituierte) nach verbüßter Strafe durch die Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus geschafft und dort bis zu zwei Jahren untergebracht und mit gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden. Die erfahrungsgemäß unwirksame Haftstrafe (s. d.) führte zu dieser ergänzenden Bestimmung des Gesetzes. An Stelle der Arbeitshausstrafe kann gegen Ausländer Landesverweisung von der Polizei verfügt werden. (S. Strafanstalten.)