Arbeitgeber
ist derjenige, welcher einen oder mehrere
Arbeiter gegen Lohn beschäftigt. Insoweit die Arbeitergesetzgebung
sich auf bestimmte
Klassen von
Arbeitern (gewerbliche, landwirtschaftliche u. s. w.) und ihr Verhältnis zu dem Arbeitgeber
erstreckt,
ist der, welcher
Arbeiter jener
Klassen gegen Lohn beschäftigt. Die Arbeitgeber
haben aus ethischen und rechtlichen
Gründen für das Wohl ihrer
Arbeiter zu sorgen. Die Deutsche
[* 2] Gewerbeordnung enthält im 7.
Titel Vorschriften über die Verpflichtungen
des Arbeitgeber
bezüglich Sicherstellung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter, Rücksicht auf Sittlichkeit u. s. w. Nur das
Verhältnis zu dem
Gesinde sind in dieser
Beziehung die landesgesetzlichen Gesindeordnungen (s. d.) maßgebend
und für die
Klassen von
Arbeitern, auf welche die Gesindeordnung keine Anwendung findet, das bürgerliche
Recht in seinen Bestimmungen
über Dienstmiete (s. d.). Die Arbeitgeber
haben Wohlfahrtseinrichtungen
(Hilfskassen, Wohnungen u. s. w.) bereits früher errichtet. Neuerdings sind sie durch
die socialpolit. Gesetze verpflichtet worden, die Versicherung der von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen
Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen
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von Krankheit, der Betriebsun
fälle und der Invalidität oder des Alters zu vermitteln und zum Teil auf eigene Kosten durchzuführen.
Für die Krankenversicherung liegt ihnen die Pflicht ob, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche
nicht etwa Mitglieder einer Hilfskasse ohne Beitrittszwang sind, bei den Krankenkassen rechtzeitig an- und abzumelden, die
Krankenkassenbeiträge für sie rechtzeitig im vollen Betrage zur Kasse abzuführen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln
zu tragen (§§. 49-52 des Krankenversicherungsgesetzes vom sie haben dafür das Recht, zwei Drittel der gezahlten
Beiträge bei der Lohnzahlung, jedoch nur insoweit, als der Betrag auf die Lohnzahlungsperiode anteilig
entfällt, abzuziehen (§. 53 des Gesetzes) und an der Verwaltung der Kasse durch Mitwirkung im Vorstand und in der Generalversammlung
teilzunehmen (§. 38 desselben Gesetzes).
Unternehmer größerer Betriebe sind berechtigt und unter Umstanden verpflichtet, für ihre Arbeiter besondere Betriebs-(Fabriks-)Krankenkassen
zu errichten (§§. 60 fg.); ähnliches gilt für Bauherren oder Unternehmer größerer Bauarbeiten (Bau-Krankenkassen,
§§. 69 fg.). Bei der Unfallversicherung haben die Betriebsunternehmer diejenigen Personen, für deren Rechnung der Betrieb
erfolgt, also im allgemeinen die Arbeitgeber
, die Unfallversicherung ihrer Arbeiter ausschließlich auf eigene Kosten durchzuführen
(Z. 1 des Gesetzes vom und zu dem Zweck Berufsgenossenschaften mit Selbstverwaltung zu bilden.
An den Schiedsgerichten und im Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die in gleichem Umfang beteiligt wie die Arbeitnehmer.
Die von der Berufsgenossenschaft erlassenen besondern Unfallsverhütungsvorschriften haben die Arbeitgeber
sorgfältig zu
befolgen (§§. 78 fg.). Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung haben die Arbeitgeber
ans eigenen Mitteln für ihre Arbeiter,
Dienstboten u. s. w. Marken zu kaufen und dieselben bei der Lohnzahlung in die Quittungskarten der Versicherten
einzukleben (§. 109 des Gesetzes vom sofern die Beibringung der Marken den Krankenkassen oder besondern Hebestellen
übertragen worden ist (§. 112), haben die Arbeitgeber
an die letztern die zum Ankauf der Marken für ihre Arbeiter
erforderlichen Beträge bar abzuführen.
Die Arbeitgeber
sind berechtigt, die Hälfte dieser zum Ankauf der Marken verwendeten oder den Krankenkassen, Hebestellen u. s. w. eingezahlten
Beträge ihren Arbeitern bei der Lohnzahlung abzuziehen, doch dürfen sich die Abzüge nur auf die für die beiden letzten
Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken (§. 109). An den Organen der Versicherungsanstalten,
an den Schiedsgerichten und an dem Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die in gleichem Umfange beteiligt wie die Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeber
sind verpflichtet, etwaige besondere Kontrollmaßregeln der Versicherungsanstalten zu beachten (§§. 126 fg.).
Hiernach erfolgt die Krankenversicherung zu einem Drittel, die Unfallversicherung ganz, die Invaliditäts- und Altersversicherung
zur Hälfte auf Kosten der Arbeitgeber;
die von ihnen insgesamt für diese Zwecke aufzuwendenden
Mittel sind zur Zeit auf mindestens 100 Mill. M. jährlich zu veranschlagen. Bei der Unfallversicherung werden sich die Beiträge
noch für lange Jahre hinaus alljährlich steigern, weil infolge des Umlageverfahrens nur die thatsächlich gezahlten Jahresbeträge
an Renten, nicht der Kapitalbetrag der letztern aufgebracht werden; es
muß also in jedem Jahre außer
den eigenen Lasten des letztern auch ein erheblicher Teil der aus den Vorjahren erwachsenen und noch nicht gedeckten Last
aufgebracht werden.
Abgesehen von diesen Geldaufwendungen sind die der Gesamtheit gegenüber dafür verantwortlich, daß ihre Arbeiter thunlichst
moralisch gehoben werden. Dies geschieht am besten durch Herstellung und Erhaltung personlicher Beziehungen
zu den Arbeitern, durch Eingehen auf ihre besondern Interessen, durch Belehrung und gutes Beispiel; hierzu können auch die
Ehefrauen der Arbeitgeber
wesentlich beitragen. Die thunlichste Ausgleichung wirtschaftlicher und socialer Gegensätze
ist die Hauptaufgabe der Gegenwart, und bei ihrer Lösung fällt dem der Hauptanteil zu.