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mindestens enthalten muß, ist im Gesetz vorgesehen und bestimmt, daß sie der Verwaltungsbehörde einzureichen ist, damit sich diese überzeugen kann, ob sie im Einklang mit dem Gesetze steht. Arbeiterausschüsse, auch Fabrikräte und Ältestenkollegien genannt, sind Vertretungen der Arbeiter innerhalb jeder einzelnen größern Unternehmung. Seit ungefähr 30 Jahren, immer zunächst nur auf Initiative der Unternehmer, meist in Anlehnung an die Verwaltung bestehender Wohlfahrtseinrichtungen ins Leben gerufen, wurden sie durch die erwähnten kaiserl. Erlasse von 1890 besonders für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeitern empfohlen.
Ihre Aufgabe soll im allgemeinen sein, alle Interessen der Arbeiter im Wege friedlichen Zusammenwirkens zu fördern und dem Fabrikherrn gegenüber alle Wünsche und Forderungen der Arbeiter zum Ausdruck zu bringen. Sie bilden mithin ein Seitenstück zu den Gesellenausschüssen im Handwerk, die zwar nicht in der Gewerbeordnung vorgesehen, wohl aber im Musterstatut für Innungen, das das Reichskanzleramt herausgegeben hat, genannt sind, und die überall bei den Innungen bestehen.
Die Gesetzgebung hat nun zu den Arbeitsausschüssen eine wohlwollende Haltung eingenommen. Sie hat Normativbedingungen für sie aufgestellt und bestimmt, daß sie in Fabriken, wo sie ins Leben gerufen sind, über den Inhalt der zu erlassenden Arbeitsordnung gehört werden. Auch ist der Erlaß von Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie über das Verhalten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes an die Zustimmung der Ausschüsse geknüpft.
Frauenarbeit. Unter den für einzelne Arbeiterkategorien getroffenen Bestimmungen ist die wesentliche Erweiterung des den Arbeiterinnen und den Kindern gewidmeten Schutzes bemerkenswert. Die deutsche Gesetzgebung bemüht sich, was bisher noch in keiner andern geschehen war, die besondere Stellung der Ehefrau und Mutter, die sich zur Fabrikarbeit veranlaßt sieht, zum Ausdruck zu bringen. Daher die erwähnte Regelung der Arbeitszeit. Umsicht darauf, daß die Frau die Hervorbringerin des künftigen Geschlechts ist, läßt man die Wöchnerinnen während der ersten drei Wochen nach ihrer Entbindung gar nicht, und während der beiden nächsten Wochen nur mit Zustimmung des Arztes zur Arbeit zu. Außerdem wurde dem Bundesrat das Recht eingeräumt, in gewissen Fabrikationszweigen, die mit besondern Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verknüpft scheinen, die Thätigkeit von Arbeiterinnen ganz oder teilweise zu untersagen.
Von dieser Befugnis Gebrauch machend, hat der Bundesrat 1892 und 1893 verschiedene Bekanntmachungen erlassen, die die Beschäftigung von Personen weiblichen Geschlechts regeln in Glashütten, Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Cichorienfabriken, Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien, Walz- und Hammerwerken, Ziegeleien, Bleifarben- und Bleiwerkfabriken sowie Cigarrenfabriken. Daß Arbeiterinnen nicht unter Tage in Bergwerken, Salinen u. s. w. beschäftigt werden dürfen, ist in der Gewerbeordnung selbst ausgesprochen.
Anderswo genießen die Fabrikarbeiterinnen keinen gleich weitgehenden Schutz. In Frankreich klagt man sehr über die mangelhafte Durchführung des Fabrikgesetzes von 1892, und in Belgien [* 3] dürfen Frauen über 21 Jahre sogar noch unterirdisch beschäftigt werden. Kinderarbeit. Ausreichender Schutz wird der Kinderarbeit, sofern sie sich in Fabriken abspielt, durch die neue Novelle zu teil. Mit dem nunmehr auf 13 Jahre festgesetzten Zulassungsalter (früher 12 Jahre) ist man den Wünschen der internationalen Arbeiterschutzkonferenz nahe gekommen und hat erreicht, daß volksschulpflichtige Kinder von der Arbeit bin der Fabrik ausgeschlossen bleiben.
Die Dauer der Beschäftigung von Kindern unter 11 Jahren darf nicht über 6 Stunden täglich, die junger Leute im Alter von 14 bis 16 Jahren nicht über 10 Stunden täglich hinausgehen. Sofern Ausnahmen von diesen Vorschriften zulässig sind, kommen in der Hauptsache i dieselben bundesrätlichen Bekanntmachungen in Betracht wie bei der Frauenarbeit. Die verschärften Bestimmungen haben wohlthätig gewirkt und die Zahl der in Fabriken und diesen gleichzuachtenden gewerblichen Anlagen beschäftigten Kinder verringert. 1892 waren 11339, 1893: 5211, 1894 nur noch 4259 Kinder unter 14 Jahren in Fabriken thätig.
Die Zahl der jugendlichen Arbeiter aber zwischen 14 und 16 Jahren betrug 1892: 208835, 1893: 213959, 1894: 209715. So erfreulich dieses Ergebnis ist, so hat es seine Schattenseite doch darin, daß notorisch auf diese Weise viele Kinder in die gesetzlich nicht überwachte Hausindustrie gedrängt sind, wo sie unter sanitär und social höchst ungünstigen Bedingungen thätig sind. Ferner ist beklagenswert der große Unifang, in dem noch immer die gewerbliche Nebenbeschäftigung von Schulkindern außerhalb der Fabriken vor sich geht.
Was hier an Einzelheiten in den letzten Jahren durch die dankenswerte Initiative verschiedener Schulverwaltungen an die Öffentlichkeit gedrungen ist, war wohl geeignet, ernste Bedenken zu erregen. Zu Botengängen, Aufwartung, beim Austragen von Milch und Backwaren, im Zeitungsbestelldienst, als Laufburschen, als Kindermädchen, beim Kegelaufsetzen, Petroleum- und Bierabziehen, Steineladen, Tütenkleben u. dgl. m. werden in vielen Städten, mitunter auch bei ländlicher Arbeit, Kinder in einer ihre Kräfte weitaus überschreitenden Weise angestrengt.
Viele der genannten Verrichtungen müssen bereits früh am Morgen, ehe die Kinder den Schulweg antreten, erledigt werden, wodurch sie so übermüdet werden, daß sie während des Unterrichts einschlafen. In andern Fällen kann bei so intensiver Beschäftigung die Zeit zur Bewältigung der durchaus notwendigen häuslichen Schularbeit nicht mehr gefunden werden. Es wäre zu wünschen, daß man das Umsichgreifen solcher Zustände durch weitern Ausbau der Gewerbenovelle verhüte.
Einstweilen sind einzelne Stadtverwaltungen vorgegangen, z. B. die Bürgermeisterei der Stadt Mainz [* 4] im Okt. 1895 mit einer Polizeiverordnung, betreffend die Verwendung schulpflichtiger Kinder zum Hausierhandel. Außerdeutsche Fabrikgesetzgebung. Außerhalb Deutschlands [* 5] hat die Fabrikgesetzgebung, abgesehen von Österreich, [* 6] dessen Gesetz über die Sonntagsruhe erwähnt wurde, weitere Fortbildung erfahren in der Schweiz [* 7] durch Beschluß des Bundesrats vom Nach diesem sind unter das Fabrikgesetz gestellt:
1) Betriebe mit mehr als 5 Arbeitern, die mechan. Motoren verwenden oder Personenunter 18 Jahren beschäftigen oder gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter bieten;
2) ¶
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triebe mit mehr als 10 Arbeitern unter allen Umständen;
3) Betriebe mit weniger als 6 Arbeitern, die außergewöhnliche Gefahren für Leben und Gesundheit bieten oder den unverkennbaren Charakter von Fabriken aufweisen. Daneben haben einzelne Kantone den Arbeiterschutz durch besondere Gesetze gefördert: Glarus St. Gallen Zürich [* 9] Solothurn [* 10] InFrankreich kommt ein Gesetz vom in Betracht, betreffend die Sicherung des Arbeitslohnes gegen Exekutionen, und aus Belgien sind zwei Verordnungen vom zu nennen, betreffend die hygieinischen Verhältnisse der Werkstätten und die Verhütung von Unfällen sowie die Neuregelung des Fabrikinspektorats.
Dazu kommt dann noch als neueste Erscheinung das englische Fabrikgesetz vom Dasselbe betrifft hauptsächlich 1) Verschärfung und Erweiterung der Sanitätsvorschriften (Raummenge, Lüftung u. s. w.);
2) Lebens-, Gesundheits- und Unfallsicherheit;
3) Verringerung der gesetzlich gestatteten Überstundenarbeit für Frauen und jugendliche Arbeiter, und Beschränkung des Mitnachhausenehmens von Arbeit, die nach der Beschäftigung in der Fabrik fertig gestellt werden soll;
4) Verpflichtung der Arbeitgeber, Details über Lohnverhältnisse anzugeben;
5) Ausdehnung [* 11] der Fabrikschutzgesetzgebung auf Dockarbeit, Gebäude mit Maschinenbetrieb, Waschanstalten. In den Vereinigten Staaten [* 12] von Amerika [* 13] ist die Fabrikgesetzgebung nicht Bundes-, sondern Staatsfache, daher ohne innere Abrundung und keineswegs im Einklang mit dem sonstigen großen Fortschritt der Industrie. Zum Teil dürfen noch Kinder unter 12 Jahren beschäftigt werden, und alle Bestimmungen haben nur da Wert, wo eine aufmerksame, tüchtige, in ihrem Personal nicht zu oft wechselnde Fabrikinspektion besteht, wie dies in Massachusetts und Neuyork [* 14] (im Gegensatz zu Ohio und Pennsylvanien) der Fall ist, denn nur da findet die Gesetzgebung seitens der Fabrikherren Beachtung.
Fabrikinspektion. So dankenswert nun die Vervollständigung der Fabrikgesetzgebung ist, so bedarf sie doch, wenn sie wirksam werden soll, einer energischen Beaufsichtigung ihrer Ausführung. Sollen alle die gut gemeinten heilsamen Anordnungen nicht auf dem Papier stehen bleiben, so bedarf es einer ausgedehnten Fabrikinspektion. Das ist neuerdings allgemein anerkannt, und überall giebt es, um den etwaigen Widerstand der Fabrikanten zu brechen und die berechtigten Interessen der Arbeiter wahrzunehmen, staatliche Beamte als Kontrollorgane.
Nur funktionieren sie nicht überall mit gleichem Erfolge. In Deutschland [* 15] leidet zunächst die Thätigkeit der Fabrikaufsichtsbeamten unter einer Unklarheit des Gesetzes. Die Novelle von 1891 hat es nämlich einer kaiserl. Verordnung vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesrats den Zeitpunkt festzusetzen, an dem die wichtigern Arbeiterschutzbestimmungen auf alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft [* 16] bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend gebraucht werden, Anwendung finden sollen.
Diese Verordnung ist noch nicht erschienen, und so ist darüber, welche Etablissements eigentlich überwacht werden sollen, eine Unsicherheit entstanden, unter der der Vollzug des Dienstes leidet. Im übrigen hat gerade die Novelle von 1891 eine Erweiterung des Geschäftsbereichs der Aufsichtsbeamten nach mehrern Richtungen be- wirkt, und diese Vergrößerung ihrer Zuständigkeit hat Veranlassung zu einer Verordnung der, wie man jetzt richtiger sagt, Gewerbeinspektion (statt wie früher Fabrikinspektion, da die Beaufsichtigung auch von Werkstätten geplant ist) geboten. In mehrern Staaten sind neue Dienstanweisungen und Verordnungen ergangen: in Preußen [* 17] und Bayern [* 18] 31. März und Sachsen [* 19] 1. und Württemberg [* 20] 16. Mai Die anzustellenden Beamten sind Landesbeamte, indes in ihrem Wirkungskreis nicht ausschließlich, sondern neben den ordentlichen Polizeibehörden zuständig.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen Polizei und Fabrikinspektion bleibt den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. In Bayern z. B. haben die Ortspolizeibehörden die Fabrikinspektoren durch periodische Revisionen der Fabriken zu unterstützen. Im. allgemeinen sollen des Gewerbewesens vollkommen kundige Personen zur Bekleidung dieser Posten ausersehen und die Aufsichtsdistrikte so groß gewählt werden, daß die Kraft eines Beamten für sie ausreicht.
Ist nun auf diese Weise die Zahl der Aufsichtsbeamten erheblich vermehrt worden (in Preußen sind z. B. jetzt 163 Beamte thätig, während Frankreich nur 90, England 16, Osterreich 24, die Schweif 5 haben), so kleben der heutigen Einrichtung doch noch Mängel an. Es bleibt bedauerlich, daß wenigstens in den größern Staaten die Dampfkesselrevision mit der Gewerbeinspektion verbunden, ja die letztere förmlich zu einem Anhängsel der erstern geworden ist. Socialpolitisch durchaus befähigte Männer erscheinen vom Amte ausgeschlossen, sofern sie nicht als Ingenieure oder Baumeister auch die Kesselrevision auszuführen vermögen.
Ärzte, Nationalökonomen und andere geeignete Personen können nicht verwandt werden und die technisch zur Kesselrevision qualifizierten behalten bei Überbürdung nicht genug Zeit für die Gewerbeinspektion übrig. Es ist in Preußen wohl schon davon die Rede gewesen, die Verbindung zu trennen, aber doch zunächst, weil man die Frage noch nicht für spruchreif hält, davon abgesehen worden. Auch in Württemberg hat die Zweite Kammer einen Antrag auf Loslösung der Kessel- von der Fabrikrevision angenommen und sind Erhebungen über die zweckmäßigste Art der Ausführung im Gange, und in Sachsen hat die Kammer im März 1896 ebenfalls der Trennung beider Inspektionen zugestimmt.
Gerügt werden ferner, insbesondere von socialistischer Seite, die mangelhafte Thätigkeit der Ortspolizei, die die Inspektion nicht genügend unterstützt, die ungeschickte Zusammenstellung der einzelstaatlichen Berichte in den «Amtlichen Mitteilungen», die seltsamen Verschiedenheiten, die in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Veröffentlichung der Berichte bestehen, der geringe Verkehr der Beamten mit den Arbeiterorganisationen. Auf seiten der Unternehmer dagegen werden nicht selten, so neuerdings im März 1896 im sächs. Landtage, schwere Angriffe gegen die Beamten gerichtet, die zu intimen Verkehr mit den Arbeitern pflegen, «Übereifer» in Sachen des Arbeiterschutzes zeigen und über die bloße Unfallverhütung übergreifen sollen. Es ist schwer, zu einem sichern Urteil über die Berechtigung derartiger Beschwerden zu gelangen. Die Pflege engerer Beziehungen zu den Arbeiterkreisen erscheint z. B. als eine unabweisbare Notwendigkeit, und durchaus mit Recht hat die Fabrikaufsicht in Baden [* 21] Sprechstunden für die Arbeiter eingeführt, von denen nur noch wenig Gebrauch gemacht wird. Im ¶
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ganzen machen die «Amtlichen Mitteilungen» doch den Eindruck, daß die Fabrikaufsichtsbeamten einen unausgesetzten hartnäckigen Kampf führen müssen, um dem Gesetz nicht nur bei Unternehmern und Arbeitern, sondern auch bei den Behörden, Staatsanwälten und Gerichten Anerkennung zu sichern. Die wichtigsten Reformforderungen werden außer der Trennung von Kessel- und Gewerbeinspektion sein: Schaffung einer Centralinstanz für das Deutsche Reich, [* 23] Ausstattung des Inspektionspersonals mit einer Unabhängigkeit, die Garantien dafür bietet, daß alles an die Öffentlichkeit kommt, was für sie bestimmt ist, Hinzuziehung von Ärzten, Ausdehnung auf Handwerk, Hausindustrie und Handel.
Besonders lebhaft wird neuerdings von mehrern Seiten die Ernennung weiblicher Fabrikinspektoren befürwortet. Man verlangt sie, weil man denkt, dich es Frauen leichter sein möchte, in denjenigen Industrien, die vorzugsweise oder ausschließlich Arbeiterinnen beschäftigen, diese zur Äußerung ihrer Beschwerden zu veranlassen, vielleicht auch aus Gründen der Sittlichkeit, und beruft sich gern auf das Vorgehen anderer Kulturstaaten. In der That kennt Frankreich diese Einrichtung seit 1874, und seit 1892 giebt es dort 15 Inspektorinnen, von denen 10 in Paris, [* 24] 5 in den Provinzen thätig sind.
Über die Wirksamkeit einer derselben, der Inspektrice von Rouen, [* 25] die die Arbeiterinnen in Rouen, Le [* 26] Havre, [* 27] Dieppe, [* 28] Elbeuf u. s. w. überwacht, hat der Jahresbericht der Fabrikinspektoren für 1894 sich sehr anerkennend geäußert, ihren Eifer und ihre Korrektheit gerühmt. In dieser Auslassung wird gewünscht, daß alle wichtigern Industriemittelpunkte weibliche Inspektoren bekämen. Wie sich die andern Damen bewährt haben, hebt der Bericht nicht hervor, der überhaupt noch nicht seither auf die principielle Seite der Frage einging. In England wurden zum erstenmal 1893 zwei Inspektricen eingesetzt, die schon im folgenden Jahre auf vier vermehrt wurden, und auch hier hat sich der Centralinspektor in seinem Bericht für 1894 lobend über die neue Einrichtung geäußert.
Ihre Notwendigkeit und Nützlichkeit begründet er damit, daß es der weiblichen Arbeiterschaft, die noch dazu der Berufsvereinigungen entbehrt, an einem Organ seither gefehlt Hütte, ihre specifischen Bedürfnisse zu vertreten und an geeigneter Stelle zum Ausdruck zu bringen. Nur den weiblichen Beamtene würde es möglich sein, die richtige Annäherung und Fühlung mit der Arbeiterin in allen Punkten zu gewinnen. Sehr großer Verbreitung erfreut sich das weibliche Fabrikinspektorat min Nordamerika, [* 29] wo es fast in allen Staaten, in denen eine größere Anzahl von Frauen industriell beschäftigt wird, eingeführt ist. In Österreich haben im Mai 1896 16 Wiener Frauenvereine eine mit etwa 8000 Unterschriften versehene Eingabe an das Abgeordnetenhaus gemacht, in der sie unter Hinblick auf die oben durchgeführte Enquete über Frauenarbeit unter anderm die Anstellung weiblicher Inspektoren verlangten, denen speciell die Überwachung der Verhältnisse der weiblichen Arbeiterschaft übertragen werden soll. In Deutschland agitierten bereits in den J. 1884 und 1885 die damals in der deutschen Arbeiterinnenbewegung stehenden Frauen für den Gedanken, und die Socialdemokraten haben auf ihren Parteitagen seit 1892 nicht unterlassen, darauf bezügliche Anträge zu erörtern. Im Okt. 1894 wurde dann auf einer Versammlung der Leipziger Ortsgruppe des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins die Notwendigkeit weiblicher Fabrikinspektoren zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht, und schließlich hat der «Bund Deutscher Frauenvereine» den verschiedenen Handelsministerien eine Petition wegen Anstellung weiblicher Inspektoren unterbreitet.
Der preuß. Regierungsvertreter hat sich in der Petitionskommission des Abgeordnetenhauses durchaus nicht ermunternd dazu geäußert, vielmehr die Reform unter Hinweis auf die nicht vorhandene technische Vorbildung der Frauen und auf das zweifelhafte Verständnis, das eine staatlich angestellte Fabrikinspektrice bei der Arbeiterbevölkerung finden würde, abgelehnt. Immerhin hat man hier, wie in Baden, wo die Erste Kammer des Landtags über die Eingabe verhandelte, und wo der Kommissionsbericht Übergang zur Tagesordnung beantragt hatte, sich doch dazu verstanden, die Petition der Regierung zur Kenntnis zu überweisen. Im Großherzogtum Hessen [* 30] hat sich die Erste Kammer gerade infolge lebhafter Befürwortung der Großindustriellen unter ihren Mitgliedern für die weibliche Fabrikinspektion ausgesprochen.
In der Zweiten Kammer aber stand der Antrag des Ausschusses zur Debatte, die Regierung zu ersuchen, «im nächsten Staatsbudget einen Ausgabeposten vorzusehen, um den Fabrikinspektoren weibliche Assistenz beizuordnen». Die Diskussion drehte sich hier gar nicht mehr um das Princip, sondern darum, ob weibliche Assistenten oder selbständige weibliche Fabrikinspektorinnen angestellt werden sollten. Man entschloß sich für Anstellung, mehrerer weiblicher Inspektionsassistenten, und so wird sich vermutlich die Hess.
Regierung das Verdienst erwerben, in dieser Angelegenheit von zweifelloser Bedeutung bahnbrechend vorgegangen zu sein. Lohnsystem. Unter den Maßregeln zur Verbesserung des heutigen Lohnsystems ziehen namentlich die Gewinnbeteiligung und das Prämiensystem die Aufmerksamkeit auf sich. Die Gewinnbeteiligung machte in den letzten Jahren stetige, wenn auch langsame Fortschritte; besonders in den Vereinigten Staaten von Amerika und in England. Auch aus Frankreich, wo die Idee zuerst aufgetaucht ist, sind einige neue Fälle zur Kenntnis gekommen, während in Deutschland und in andern Ländern keine bedeutenden Erfolge zu erkennen sind. Es soll gegenwärtig in Großbritannien, [* 31] Frankreich und Amerika übrigens auch nicht mehr als 100 Firmen geben, die diesem System huldigen, und in allen andern Staaten zusammen vielleicht 50. Diese Statistik, wie unvollständig sie immer sein mag, beweist allein zur Genüge, wie wenig Aussicht auf eine allgemeine Anwendung des Systems vorhanden ist.
In den Vereinigten Staaten sind (1892) die dortigen Anhänger der Idee zu einem Vereine (Association for the promotion of profit sharing) zusammengetreten, dessen Schriftführer, Gilman, eine eigene Zeitschrift herausgiebt. Das Prämiensystem ist neuerdings von einem Amerikaner Halsey empfohlen worden als ein Mittel, den Arbeiter zu der höchsten physisch möglichen Leistung zu veranlassen. Es basiert darauf, daß für jede Stute, die der Arbeiter bei Herstellung der betreffenden Arbeit weniger gebraucht, als der Voranschlag vorgesehen, er eine auf einer vereinbarten Skala basierte Prämie erhält. Es ist aber offenbar dieses System, das gegen Ende des J. 1895 in einigen Webereien Augsburgs Eingang gefunden hat, nicht so im Interesse der Arbeiter, als es den Anschein hat. Hohe Prämien zu erreichen, gelingt nur wenigen sehr geschickten Arbeitern.Die ¶