Approbation
(lat.), im allgemeinen die Genehmigung von seiten einer Behörde zur Ausübung einer Thätigkeit oder eines Amtes, daher in der katholischen Kirche auch die Genehmigung und Billigung von Druckschriften religiösen Inhalts, welche durch das solchen Schriften vorgedruckte »approbatur« ausgedrückt wird.
Die deutsche
Gewerbeordnung (§ 29)
versteht unter Approbation
die auf
Grund eines Nachweises der Befähigung erteilte
Genehmigung zum
Gewerbebetrieb der
Ärzte (Wundärzte,
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte,
Tierärzte) und der Apotheker.