Appellation
(lat.),
Berufung,
Rechtsmittel, durch welches die nochmalige
Prüfung und
Entscheidung einer
Rechtssache herbeigeführt
werden soll (s.
Berufung); daher Appellatio
nsrichter, der Oberrichter, welcher in zweiter
Instanz (in appellatorio) zu entscheiden
hat, wie denn in verschiedenen deutschen
Staaten die zweitinstanzlichen
Gerichte die Bezeichnung Appellatio
nsgericht
und die drittinstanzlichen den
Namen
Oberappellationsgericht bis zum Inkrafttreten der neuen deutschen
Justizgesetze führten.
In übertragener Bedeutung spricht man von der Appellation
als von der
Berufung an eine höhere und bessere
Stelle und an ein sachverständigeres
Urteil.