Apothekerv
ereine.
Die genossenschaftliche Organisation des Apothekerstandes ist teils staatlich geregelt, teils Privatsache. In Bayern [* 2] sind staatliche Apothekergremien eingesetzt, die den Stand der Verwaltungsbehörde gegenüber repräsentieren; das Gleiche geschieht in Württemberg, [* 3] Baden [* 4] und Hessen [* 5] durch einen pharmaceutischen Ausschuß, der von und aus den Mitgliedern des pharmaceutischen Landesvereins gewählt wird. Sachsen [* 6] hat staatlich anerkannte pharmaceutische Kreisvereine, die je ein Mitglied zum Landesmedizinalkollegium entsenden.
Preußen
[* 7] hat weder eine staatlich eingesetzte noch eine private pharmaceutische Genossenschaft; die einzige amtliche
Vertretung des preuß. Apothekerstandes bei den
Behörden ist die sog. technische
Kommission für pharmaceutische
Angelegenheiten, die aus vier vom Minister ernannten
Berliner
[* 8] Apothekenbesitzern besteht. Die deutschen Apotheker umschließt
der Deutsche
[* 9] Apothekerv
erein (gegründet als Norddeutscher Apothekerverein 1821), dem von 5000 deutschen Apothekern etwa 3000 angehören.
Der
Verein hält jährlich eine Generalversammlung ab und giebt zwei Zeitschriften heraus. Aus dem
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Unterstützungsfonds des Vereins werden Unterstützungen und Stipendien an unbemittelte Fachgenossen gezahlt, und 1892 wurde
im Anschluß an den Privatbeamtenverein ein Pensionsverband gegründet, der erwerbsunfähigen Standesangehörigen Renten gewährt.
Neben dem Deutschen Apothekerv
ereine besteht seit 1884 ein die nicht besitzenden Apotheker umfassender Deutscher Pharmaceutenverein, der
etwa 1300 Mitglieder hat und ebenfalls eine Zeitschrift herausgiebt. In Österreich
[* 11] besteht neben den
staatlich eingesetzten Apothekergremien ein Allgemeiner Österreichischer und eine Pharmaceutische Gesellschaft, beide in Wien,
[* 12] ferner ein Ungarischer in Budapest.
[* 13]