Apothekertaxe,
eine von der betreffenden Regierung vorgeschriebene Taxe, welche die Preise für die gebräuchlichsten einfachen und zusammengesetzten Arzneimittel festsetzt. Sie enthält ferner die Preise für die zur Anfertigung nach ärztlicher Vorschrift (Rezept) nötigen Arbeiten sowie die Preise für die zur Aufnahme der fertigen Arzneien erforderlichen Gefäße. Da die meisten Arzneiwaren auch Handelsartikel und somit einem öftern Steigen oder Fallen der Preise unterworfen sind, so machen sich von Zeit zu Zeit Veränderungen der Apothekertaxe nötig. In der Regel wird die Taxe alle Jahre neu bearbeitet. Unverwehrt ist dem Apotheker, Arzneien unterhalb des Taxpreises abzugeben. In den Ländern, in denen das Apothekergewerbe der freien Konkurrenz unterliegt (Frankreich, England, Schweiz u. s. w.), überlassen die Regierungen die Festsetzung der Arzneipreise den Apothekern selbst, geben also keine Apothekertaxe heraus.