Apothekertaxe
,
die von den
Regierungen festgestellten Preisbestimmungen für
Arzneimittel und für die bei Anfertigung
von Arzneien vorkommenden
Arbeiten, an welche die Apotheker bei Verabreichung der Arzneien gebunden sind.
Die
Taxation sowohl über als unter der festgestellten
Taxe zog früher
Geldstrafe nach sich; seit Einführung der
Gewerbeordnung
von 1869 wird aber die Apothekertaxe
mehr als Maximaltaxe betrachtet und nur noch ihre Überschreitung mit
Strafe bedroht.
Vielen Apothekertaxen
liegt das
Prinzip zu
Grunde, für billige
Waren einen hohen, für teure einen geringen
Aufschlag zu gewähren, und die dadurch hervorgebrachten hohen
Preise der billigen
Waren, deren sonstigen
Handelswert das
Publikum
kennt, haben den Apotheker in den
Verruf der hohen
Prozente gebracht. Von Zeit zu Zeit werden diese
Taxen nach den laufenden
Droguenpreisen erhöht oder herabgesetzt; aber diese Veränderungen halten durchaus nicht gleichen
Schritt
mit den Schwankungen des
Marktes, und häufig muß der Apotheker einen plötzlich im
Preise stark gestiegenen
Stoff noch lange
Zeit nach dem niedrigen
Ansatz der
Taxe verkaufen. Folgt dann die Abänderung der
Taxe, so ist vielleicht der starke Verbrauch,
welcher die Preissteigerung veranlaßte, vorüber, und der nunmehrige höhere
Ansatz in der
Taxe gewährt
keine
Entschädigung.