Apotheke.
Die Zahl der Apotheken in Deutschland [* 3] betrug 1890: 4798 und zwar in Preußen [* 4] 2640, in Bayern [* 5] 630, Sachsen [* 6] 269, Württemberg [* 7] 261, Elsaß-Lothringen [* 8] 221, Baden [* 9] 194. Von den preußischen Provinzen besaßen Rheinland 439, Hannover [* 10] 296, Schlesien [* 11] 287, Westfalen [* 12] 265, Sachsen 210, Brandenburg [* 13] 205, Hessen-Nassau [* 14] 204, Berlin [* 15] 130, Ostpreußen [* 16] 129, Posen [* 17] 124, Pommern [* 18] 123, Schleswig-Holstein [* 19] 112 Apotheken. Auf 10,000 Einw. kommen im Reiche 1,02 Apotheken und zwar in Preußen 0,63, in Bayern 1,17, in Sachsen 0,86, in Württemberg 1,30, in Hessen [* 20] 1,10, in Elsaß-Lothringen 1,42, in Ostpreußen 0,68, Schlesien 0,70, Westpreußen 0,75, Pommern 0,81, Sachsen 0,85, Berlin 0,86, Brandenburg 0,87, Schleswig-Holstein 0,98, Rheinland 1,01, Westfalen 1,19, Hessen-Nassau 1,28, Hannover 1,35. Die kaiserliche Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln im Deutschen Reich, vom ist durch eine Verordnung vom (Reichsgesetzblatt, S. 9) ersetzt worden, welche in Kraft [* 21] getreten ist.
Das dieser Verordnung beigefügte Verzeichnis A führt die Zubereitungen auf, welche ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen. In dem Verzeichnis B sind dann die Droguen und chemischen Präparate aufgeführt, welche gleichfalls nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen. Der Großhandel sowie der Verkauf der im Verzeichnis B aufgeführten Gegenstände an Apotheken oder an sonstige Staatsanstalten, welche Untersuchungs- oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
Vgl. Böttger, Die reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Arzneimitteln (2. Aufl., Berl. 1890);
Meißner, Die kaiserliche Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, für den praktischen Gebrauch der Droguisten etc. (Leipz. 1890).