Apotheke
(griech., »Niederlage«),
eine Anstalt, in welcher alle durch die Landesgesetze festgestellten
Arzneimittel
nebst den sonst noch gebräuchlichen vorrätig gehalten und durch mechanische oder chemische
Operationen in der
Weise vorbereitet
werden, daß sie entweder unmittelbar zum arzneilichen
Gebrauch dienen können, oder daß ihre Überführung
in die vom
Arzt verordnete Arzneiform den möglichst geringen Zeitaufwand bedingt. Filialapotheken
, welche wegen der Geringfügigkeit
ihres
Umsatzes oder wegen der Beschränkung ihres Betriebs auf eine gewisse
Jahreszeit (Badesaison etc.) nur als Abzweigung
einer vollständigen Apotheke
betrieben werden, beschränken sich meist auf Arzneidispensation
und Warenverkauf, indem sie ihren
Bedarf von der Mutterapotheke
beziehen; sie besitzen jedoch auch das
Recht, selbständig
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Arzneistoffe einzusammeln, einzukaufen und vorzubereiten, und sind daher auch zur Anlage eines eignen kleinen Laboratoriums
etc. verpflichtet. Die Dispensieranstalten, mit sehr seltenen Ausnahmen nur im Interesse eines besondern Krankenverbands,
einer Klinik, eines Lazaretts etc. angelegt und nicht befugt zum Arznei- und Warenvertrieb außerhalb des Hauses, beschränken
sich darauf, die bereits anderweit und zwar in einer inländischen Apotheke
vorbereiteten Mittel durch ein geprüftes
Apotheke
rpersonal für den Gebrauch der Kranken fertig zu stellen.
Hausapotheken, deren Anlegung und Betrieb den Ärzten nur in besondern Fällen, nach einer speziellen Prüfung ihrer Befähigung
und auch nur dann gestattet wird, wenn sich an ihrem Wohnort und in dessen nächstem Umkreis keine selbständige
Apotheke
befindet, sind durchaus nur für die eigne Praxis des betreffenden Arztes bestimmt; ihr Umfang beschränkt sich auf die in
dringenden Fällen unentbehrlichsten Medikamente, diese dürfen nur aus einer inländischen Apotheke
bezogen werden, und Gifte im
engern Sinn (Tabelle B der deutschen Pharmakopöe) dürfen gar nicht geführt werden. In diesem gesetzlichen
Sinn führen die Bezeichnung Hausapotheke selbstverständlich nicht diejenigen willkürlichen Sammlungen von Arzneimitteln,
welche einzig und allein für den Privatgebrauch bestimmt sind.
Homöopathische Apotheken
werden meist als Nebengeschäft allopathischer Apotheken
oder von homöopathischen Ärzten betrieben,
welche nach einer speziellen Prüfung ausdrücklich dazu autorisiert sind. Sie erfordern ein Lokal, welches
von den sonstigen Apotheken
räumen, eventuell von den Wohnräumen des Arztes, vollständig getrennt ist. Diese Trennung, so
überflüssig und streng genommen unausführbar sie erscheinen mag, ist durch die homöopathischen Grundsätze geboten.
Die eigentümliche Darstellung vieler homöopathischer Arzneimittel aus lebenden Pflanzen und Tierkörpern gestattet deren Anfertigung
natürlich nur an den Orten, wo jene lebend vorkommen; hierdurch sind homöopathische Apotheken
oft gezwungen,
ihre Vorräte durch Ankauf aus andern zu ersetzen. Doch soll der Ankauf auch nur aus inländischen Apotheken
geschehen, und
den selbst dispensierenden homöopathischen Ärzten ist der gegenseitige Umtausch ihrer Artikel, mögen sie nun Urstoffe oder
Verdünnungen sein, ausdrücklich verboten.
Zum Betrieb einer Apotheke
gehören außer dem zur Anfertigung und Verabreichung der einzelnen Arzneien erforderlichen
Verkaufslokal (Offizin) ein oder mehrere mit entsprechenden Einrichtungen und Gerätschaften ausgestattete Räume, in denen
die chemische oder technische Anfertigung und Zubereitung der Arzneikörper, die man als chemische oder pharmazeutische Präparate
oder galenische Mittel zu bezeichnen pflegt, stattfindet (Laboratorium),
[* 3] ferner Schneide-, Stoß- und Siebkammern,
passende Vorratsräume (Materialkammer, Kräuterboden, Trockenschrank, Keller) und unter letztern verschiedene abgesonderte,
besonders verschlossene Räume zur Aufbewahrung der stark wirkenden oder giftigen Mittel (Lokal für Separanda, Giftkammer) etc.
In der Offizin und in den Vorratsräumen müssen die Arzneikörper unter strenger Absonderung und unzweideutiger
Bezeichnung so aufbewahrt werden, daß sie die vom Gesetz vorgeschriebenen Eigenschaften unverändert bewahren. Der Arzneischatz
enthält indes so viele leicht zum Verderben neigende Mittel, und es müssen gerade von diesen so viele wenig gangbare vorrätig
gehalten werden, daß ein Ersatz häufig nötig wird, auch wenn der Vorrat nicht durch den geringsten
Absatz
geschmälert worden ist. Es ist eine der schwierigsten Aufgaben des Apothekers
, die Beschaffenheit seiner Arzneimittel
stetig zu überwachen; er steht in dieser Thätigkeit wie überhaupt unter der Kontrolle des Staats, welcher dieselbe durch
die in Zeiträumen von 1, 2 oder 3 Jahren mindestens einmal vorzunehmenden Revisionen ausübt. Diese Revisionen
erstrecken sich auf alle vorhandenen Arzneikörper, auch auf die nicht in die Pharmakopöe aufgenommenen, die gesamte Einrichtung
und den Betrieb des Geschäfts und allenfalls auch auf die Befähigung der Gehilfen und Lehrlinge.
Die Einsammlung und Zubereitung von Arzneimitteln wurde im Altertum von den Priestern, dann lange Zeit hindurch von den Ärzten ausgeübt;
eine Trennung der Pharmazie von der Heilkunst vollzog sich zuerst bei den Arabern;
im 8. Jahrh.
bestand in Bagdad eine Apotheke;
im 9. Jahrh. schrieb ein arabischer Arzt die erste Pharmakopöe.
Von Spanien
[* 4] aus gelangten dann die
Apotheken
nach Italien,
[* 5] wo sie sich besonders in Salerno großen Ruf erwarben. Im 13. und 14. Jahrh. entstanden
die ersten Apotheken
in Frankreich, England und Deutschland,
[* 6] hier namentlich in Prenzlau
[* 7] (1303), Augsburg,
[* 8] Prag
[* 9] (1342), Nürnberg
[* 10] (1404), Leipzig
[* 11] (1409) und Berlin
[* 12] (1488). Alle diese Apotheken
standen unter strenger Aufsicht und waren an gesetzliche Vorschriften
(Dispensatorien) gebunden. Bekannt ist die Pariser Apotheke
rordnung von 1484, welche Prüfung und Vereidigung
der Apotheker
, Revision der Apotheken
und der Preise der Arzneimittel vorschreibt. Die ersten pharmazeutischen Lehrbücher lieferten
Paracelsus 1530 und Tabernämontanus 1588. Das Apotheke
rgewerbe hat sich dann besonders unter dem Schutz der Privilegien glücklich
entwickelt, die Apotheken
wurden durch dieselben vor Konkurrenz geschützt und vor einseitiger Ausbildung
des rein geschäftlichen Betriebs bewahrt.
In der That hat bis in die neueste Zeit der wissenschaftliche Sinn in den pharmazeutischen Kreisen vorgeherrscht, und die berühmtesten Namen der neuern Naturwissenschaft, namentlich unter den Chemikern, wie Marggraf, Scheele, Klaproth, Rose, Duflos, Buchner, Fresenius, Mohr u. a., entstammen der Pharmazie. Vermöge der Eigentümlichkeit seines Berufs bewahrte der Apotheker eine gewisse wissenschaftliche Universalität, und diese sicherte ihm stets eine hervorragende Stellung in allen praktisch-naturwissenschaftlichen Angelegenheiten.
Die moderne Gewerbegesetzgebung hat die Gewerbefreiheit auf den Beruf der Apotheker nicht ausgedehnt. Dieselben bleiben vielmehr der staatlichen Oberaufsicht unterstellt, und der Grundsatz, daß nur diejenigen fähig sind, einer Apotheke vorzustehen, welche die Apothekerkunst ordentlich erlernt haben, zu deren Ausübung nach angestellter Prüfung von der Medizinalbehörde tüchtig befunden und zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten durch diese Behörde verpflichtet sind, wie dieser Grundsatz z. B. im preußischen Landrecht formuliert und in der preußischen Apothekerordnung vom näher ausgeführt, ist noch jetzt in Geltung.
Die deutsche Gewerbeordnung (§ 29) verlangt zunächst für den Apotheker die persönliche Approbation. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche erteilt werden soll, sind auf Grund eines Bundesratsbeschlusses in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom (Reichszentralblatt, S. 167 ff.) enthalten. Die pharmazeutische Prüfung wird vor den pharmazeutischen Prüfungskommissionen abgelegt, welche an den deutschen Universitäten sowie an den polytechnischen Schulen zu ¶
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Braunschweig, [* 14] Stuttgart [* 15] und Karlsruhe [* 16] eingerichtet sind. Die Zulassung zu der Prüfung ist durch ein Qualifikationszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, welches insbesondere das Vorhandensein der nötigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache [* 17] nachweisen muß, bedingt. Außerdem muß sich der Prüfungskandidat darüber ausweisen, daß er eine dreijährige Lehrzeit absolviert hat. Für die Inhaber eines zum Besuch einer deutschen Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife genügt eine zweijährige Lehrzeit.
Dazu muß der Kandidat die Gehilfenprüfung vor einer deutschen Prüfungskommission bestanden und eine dreijährige Servierzeit durchgemacht haben, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß. Endlich ist das Abgangszeugnis über ein Universitätsstudium von mindestens drei Semestern beizubringen. Dem Besuch einer Universität steht derjenige einer der oben genannten drei polytechnischen Schulen gleich. Zur Erteilung der Approbation auf Grund der bestandenen Prüfung sind die Zentralbehörden derjenigen Staaten, welche Landesuniversitäten besitzen, sowie das braunschweigische und das elsaß-lothringische Ministerium befugt.
Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Eine Zurücknahme der Approbation ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche erteilt worden. Die Gewerbenovelle vom statuiert die Entziehung auch noch dann, wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. Auch die Prüfung der Apothekergehilfen ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom (Reichszentralblatt, S. 761 ff.) für das gesamte Reichsgebiet geordnet.
Aber auch die approbierten Apotheker bedürfen zur Anlegung und Verlegung einer der landesherrlichen Genehmigung. Die frühern Realprivilegien, welche mit einem bestimmten Gebäude verbunden waren, bestehen noch jetzt fort, während das Entstehen neuer Realkonzessionen nach der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke wird vielmehr nach Bedürfnis jetzt als Personalkonzession erteilt. Das Realprivilegium kann von dem Apotheker einfach an einen andern approbierten Apotheker veräußert werden, während zur Übertragung der Personalkonzession die Zustimmung der Behörde erforderlich ist. Der neue Erwerber einer konzessionierten Apotheke muß ebenfalls konzessioniert werden, was bei dem Erwerb einer privilegierten Apotheke nicht nötig ist. Eine kaiserliche Verordnung vom (Reichsgesetzblatt, S. 5) setzt fest, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr überlassen und welche ausschließlich dem Verkauf in Apotheken vorbehalten sind.
Vom Hausierhandel sind Arznei- und Geheimmittel ausgeschlossen. Taxen für Apotheker können durch die Zentralbehörden festgestellt werden, doch sind Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarung zulässig. Während in der Zeit nach der Publikation der Gewerbeordnung eine Strömung für die Ausdehnung [* 18] der Gewerbefreiheit auch auf das Apothekergewerbe vorhanden war und eine lebhafte Agitation von Apothekergehilfen, Droguisten und andern Interessenten für die Freigabe dieses Gewerbes stattfand, ist man neuerdings mehr dem entgegengesetzten System zugeneigt, nachdem sich namhafte Autoritäten, wie z. B. Virchow, gegen die Freigabe des Apothekergewerbes erklärt haben.
Der Entwurf eines Apothekengesetzes für das Deutsche Reich, [* 19] welchen der Reichskanzler 1877 vorlegte, ist in den gesetzgebenden Körperschaften des Reichs nicht zur Beratung gelangt, und das Apothekenwesen richtet sich, insoweit es nicht, wie oben angeführt, reichsgesetzlich normiert ist, noch nach den Apothekerordnungen und Spezialgesetzen der Einzelstaaten.
Vgl. Philippe, Geschichte der Apotheker (a. d. Franz., Jena [* 20] 1854);
Phöbus, Beiträge zur Würdigung der heutigen Lebensverhältnisse der Pharmazie (Gieß. 1873);
E. Wolff, Die Einrichtung, Verwaltung etc. der Apotheken (Berl. 1873);
Eulenberg, Das Apothekerwesen in Preußen [* 21] (das. 1874);
Böttger, Die Apothekengesetzgebung des Deutschen Reichs etc. (das. 1880, 2 Bde.);