(griech.), öffentliche Lossagung von der christlichen Kirche. Die Kirche straft die
Apostasie mit Exkommunikation. Im spätern römischen Staat und im Mittelalter wurde Apostasie auch als bürgerliches Verbrechen bestraft
und seit Bonifacius VIII. der Ketzerei gleichgestellt. Die Apostasie war häufig während der Christenverfolgung im römischen Reich,
dann unter der Herrschaft des Islam. Das katholische Kirchenrecht kennt ferner eine Apostasie vom Ordensgelübde,
nämlich in
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dem Fall, daß ein Ordensgeistlicher ohne Erlaubnis der Obern in die Welt zurücktritt, und eine Apostasie vom Stand in dem Fall, daß
ein Kleriker den geistlichen Stand aufgibt. Auch diese Apostasie wird mit Exkommunikation und Irregularität bestraft. Apostát (griech.
apostata), ein Abtrünniger.
Vgl. Abfall, Konvertit, Renegat, Proselyt.
(grch.), der Abfall vom religiösen Glauben, demnach Apostaten (Abtrünnige), die von ihrem religiösen Glauben
Abgefallenen. Vom Standpunkt der verlassenen Religionspartei aus gilt der Name Apostat als beschimpfend.
(S. Renegat.) Die in den Verfolgungen vom Christentum Abgefallenen wurden Lapsi (s. d.) genannt. In der ältern Zeit
wurden die Abtrünnigen exkommuniziert, in schwerern Fällen für immer, in leichtern auf eine
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längere Bußzeit. Die spätere Staatskirche verhängte über sie außerdem Vermögenseinziehung, Landesverweisung, selbst
Tod. Staatsrechtlich ist die Apostasie durch die neuere Entwicklung zu vollständiger Gewissensfreiheit gegenstandslos geworden. Speciell
als apostasia a regula wird das Verlassen eines Klosters unter Verletzung des feierlichen Gelübden bezeichnet und gleichfalls
als kirchliches Verbrechen mit schweren Censuren geahndet. Als Apostasie pflegt man auch den Übertritt von einer
christl. Konfession zur andern zu bezeichnen. Die röm. Kirche hat die Apostasie oft mit dem Feuertode bestraft und hält den Anspruch
auf weltliche Strafen heute noch aufrecht. In Rußland ist auch der Übertritt von der griech. Kirche zu einer andern
christl. Konfession verboten und mit schwerer Strafe belegt; dagegen sind die Strafen, welche früher in einigen luth. Ländern,
wie Schweden und Mecklenburg, auf den Übertritt zum Katholicismus gesetzt waren, aufgehoben.