piacere (auch a piacimento, ital., spr. -tschere,
-tschiménto), nach Gefallen, nach Belieben, musikal. Bezeichnung, wodurch der Spielende die Freiheit erhält, die betreffenden
(meist kadenzartigen) Stellen nach seinem Gutdünken vorzutragen. Im Handelsverkehr pflegt man mit A p. Wechsel zu bezeichnen,
welche zu beliebiger Zeit zahlbar sind. Da nach den meisten gesetzlichen Bestimmungen die Zahlungszeit
dem Belieben des Inhabers überlassen ist, so sind die mit A p. bezeichneten Wechsel meist als »bei Sicht« zahlbar zu betrachten.
Nach der deutschen Wechselordnung werden derartige Papiere nicht als Wechsel anerkannt.
piacere (ital., spr. -tschehre, d. i. nach Gefallen, nach Belieben, auf Verlangen), eine Klausel im Wechsel zur Bestimmung
der Zahlungszeit, welche die Deutsche Wechselordnung nicht zuläßt, wohl aber die Österreichische. Sie bedeutet, daß der
Wechselinhaber die Zahlung jederzeit fordern kann. In der Österr. Wechselordnung ist das a piacere ausdrücklich
dem a vista gleichgestellt, so daß der Wechsel a piacere als reiner Sichtwechsel (s. d.)
gilt. Die Klausel kommt wohl auch in dem Sinne vor, daß sie die Zahlungszeit in das Belieben des Verpflichteten stellt, ist
in diesem Sinne im Wechsel aber unzulässig und würde den Wechsel ungültig machen. – A p. (a piacimento)
in der Musik, s. Al piacer.