Apanage
(franz., spr. -ahsch', neulat. apanagium oder apanamentum, von appanare, s. v. w. Brot [panis] oder Unterhalt geben), die zum standesgemäßen Unterhalt der nicht regierenden Mitglieder eines fürstlichen Hauses bestimmte Dotation. Das Rechtsinstitut der Apanage ist durch die Primogeniturordnung, d. h. die Erbfolge des Ältesten aus der ältesten Linie, rechtlich bedingt und auch historisch auf diese zurückzuführen (Ubi primogenitura, ibi apanagium). Dem Bedürfnis, die bei der Unteilbarkeit des Landes von der Regierungsnachfolge ausgeschlossenen Prinzen und Prinzessinnen zu versorgen, wurde in älterer Zeit durch sogen. Paragien, d. h. durch die Überweisung von Land und Leuten, Rechnung getragen, während jetzt dem Versorgungsanspruch der nicht regierenden fürstlichen Personen, welcher schon in der Goldenen Bulle anerkannt ist, durch die Verwilligung von Renten Genüge geschieht. Die Höhe dieser Apanage und die vermögensrechtliche Stellung der »apanagierten« Prinzen und Prinzessinnen überhaupt ist in den einzelnen Staaten teils durch das Grundgesetz, teils durch Spezialgesetze, teils durch Hausgesetze und Observanz bestimmt. Ein Anspruch auf Apanage steht nur ebenbürtigen Mitgliedern des Hauses zu. Es sind aber in Ansehung der Apanage zwei Systeme zu unterscheiden, je nachdem die Linien oder die einzelnen fürstlichen Personen ausgestattet werden. Nach dem ersten System (Vererbungssystem), welches z. B. in Bayern, Sachsen, Württemberg und Waldeck besteht, ist die Apanage für die Linie bestimmt. Die Kinder bekommen bei Lebzeiten des Vaters keine
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besondere Apanage, bei dem Tode desselben aber wird die Apanage unter dessen ebenbürtige Kinder verteilt, und sie bleibt im Erbgang, bis die Linie ausgestorben ist. Nach dem zweiten System (Heimfallssystem), wie es z. B. in Baden und in Oldenburg Rechtens ist, werden die einzelnen fürstlichen Personen, in der Regel von dem Zeitpunkt der Volljährigkeit an, besonders dotiert, und die Apanage fällt mit dem Tode des Apanagierten heim. Auch die direkten Nachkommen des regierenden Herrn, insbesondere auch der Thronfolger, haben in manchen Ländern den Anspruch auf Apanage, während sie in andern Staaten bei Lebzeiten des Vaters von diesem unterhalten werden müssen. Die Prinzessinnen werden, solange sie unvermählt, entweder aus der der Linie erhalten, oder sie empfangen eine besondere in diesem Fall oft Sustentation genannt. Im Fall der Verheiratung haben sie einen Anspruch auf Aussteuer (Prinzessinnen-, Fräuleinsteuer); die Witwe des Monarchen wie diejenige eines nachgebornen Prinzen haben ein Wittum zu beanspruchen. Apanage, Fräuleinsteuer und Wittum, welche regelmäßig in einer Geldrente, zuweilen aber auch in den Einkünften von Liegenschaften bestehen, haften je nach der in den einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung auf dem Kronfideikommißgut, dem Kammer- oder Domänenvermögen, auf der Staatskasse oder auch auf der Zivilliste des regierenden Herrn. Analoge Verhältnisse finden sich übrigens auch in den mediatisierten fürstlichen Häusern sowie in denjenigen Familien vor, welche ein Familienfideikommiß errichtet haben, dessen Inhaber dann zuweilen an die von der Erbfolge in dasselbe ausgeschlossenen Familienglieder zu deren standesgemäßem Unterhalt Apanagen zu entrichten hat, deren Größe sich nach Statut, Hausgesetz und Familienobservanz richtet. Vgl. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands (Berl. 1871); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862-83, 3 Bde.).