Anzugsgeld
,
auch Einzugsgeld (census oder gabella immigrationis), eine Abgabe, welche früher ziemlich allgemein bei Erwerbung der Staatsangehörigkeit an den Staat, namentlich aber bei der Niederlassung in einer Gemeinde an diese gezahlt wurde, welche aber in neuerer Zeit mehr und mehr dem Grundsatze der Freizügigkeit (s. d.) weichen mußte. Durch das Freizügigkeitsgesetz des Norddeutschen Bundes vom ist den Gemeinden untersagt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben; die Bestimmung ist mit jenem Gesetze in den übrigen süddeutschen Staaten bei deren Eintritt in das Deutsche Reich, [* 2] in Bayern [* 3] durch Reichsgesetz vom in Elsaß-Lothringen [* 4] durch Reichsgesetz vom eingeführt. Danach erscheint die Abgabe verwerflich, wenn sie unter dem Vorwande, die Gemeinde ¶
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für die von ihr übernommene Unterstützungspflicht zu entschädigen, den ärmern Staatsangehörigen hindern soll, sich
da, wo er sein Unterkommen zu finden oder seine Lage zu verbessern hofft, niederzulassen. Das Recht der freien Niederlassung
läßt jedoch nach dem Gesetz vom die Rechtsverhältnisse in betreff der Gemeindeangehörigkeit, des Ortsbürgerrechts
und der Teilnahme an den Gemeindenutzungen (s. Allmenden) unberührt, und es ist daher zulässig und im allgemeinen gerechtfertigt,
daß als Äquivalent für die letztgenannten Vorteile ein Anzugsgeld
oder Einkaufsgeld erhoben werde.