Anzeige
,
gleichbedeutend mit
Annonce (s. d.), mit
Anzeichen (s. d.) oder Indizien (s. d.);
endlich soviel wie Mitteilung einer rechtlich erheblichen
Thatsache, welche eingetreten ist oder deren
Eintritt erwartet wird. Das
Recht schreibt Anzeige
dieser Art im weiten
Umfange vor, sei es im allgemeinen Interesse oder in dem
der Nächstbeteiligten. Im bürgerlichen
Recht gehören hierher die
Anmeldungen zu den im allgemeinen Interesse vom
Staat geführten
öffentlichen
Büchern und
Registern mit verschiedenen Wirkungen. Um das Grundeigentum und seine Belastung
jedermann kenntlich zu machen, werden
Grund- und Hypothekenbücher (s. d.) geführt, zu welchen die Übertragungen
des Grundeigentums und dessen Belastungen zu verlautbaren sind.
Die wesentlichsten der sich hierauf beziehenden Rechtsveränderungen entstehen erst mit dem Eintrag auf erfolgte
Anmeldung.
Eine ähnliche Bedeutung haben die der
Warenzeichen Gewerbtreibender zum Eintrag in die Zeichenrolle (s.
Marke), die von
Mustern und Modellen zur
Musterrolle (s.
Musterschutz), die Vorlegung des Gesellschaftsvertrags einer
Aktiengesellschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Handelsregister (s. d.), die
Anmeldung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) zum Genossenschaftsregister.
In andern Fällen sind die Beteiligten durch Strafandrohungen zur Anzeige
behufs Eintrag in das
öffentliche
Register anzuhalten, so zur der Firmen (s. d.) und ihrer
Veränderungen für das Handelsregister.
Anzeigepflicht - Anzen

* 3
Seite 51.725.
Oder es treten
Strafen ein, wenn die
Anmeldung nicht erfolgt ist, z. B. wenn Schiffe,
[* 2] welche die Nationalflagge führen, nicht
zum
Schiffsregister angemeldet werden. Oder es tritt gegen den, welcher die Anzeige
zum Eintrag
unterlassen hat, der Nachteil ein, daß er sich gegen den Nichtwissenden nicht am die nicht angezeigte
Thatsache berufen darf,
wie bei der nicht angezeigten Änderung einer Firma (Handelsgesetzbuch Art. 25), des Erlöschens einer Prokura (Art. 46).
¶
mehr
Unter den unmittelbar Beteiligten ist die Anzeige
im bürgerlichen Recht von Bedeutung: bei der Cession (s. d.) die von der Session
an den Schuldner mit der Wirkung, daß die von da ab gegen den Cedenten erworbenen Einreden nicht mehr gegen den Cessionar
wirksam sind, entsprechend die von der erfolgten Verpfändung einer Forderung;
die Anzeige
des Käufers einer
von auswärts gesandten Ware an den Verkäufer, daß und welche Mängel sie habe (Handelsgesetzbuch Art. 347), des Kommissionärs
von der Ausführung des Auftrags (Art. 361, 370, 377), des Wechselinhabers von der Protesterhebung.
Diese Anzeige
im Handelsverkehr
werden gewöhnlich Avis (s. d.) genannt. Die unerlassene ^[richtig: unterlassene?]
Anzeige
hat überall besondere im Gesetz geordnete Nachteile. Im Civilprozeß gehört hierher die Streitverkündigung
(s. d.) einer Prozeßpartei an den Dritten, an welchen sie Regreß nehmen will,
wenn sie verliert, Civilprozeßordn. §§. 69-72; die Anzeige
an den Drittschuldner und den Schuldner, daß der Gläubiger die
Forderung der Schulden pfänden wolle (§. 744).
Das Strafrecht kennt ebenfalls die und die Anzeigepflicht (s. d.). Jene, auch Denunziation (s. d.) genannt, war schon im Inquisitionsverfahren
des Mittelalters und ist noch heute die regelmäßige Veranlassung zu strafrechtlichen Verfolgungen. Sie wird von jeder beliebigen
Privatperson, besonders häufig aber von Sicherheits(Polizei-)beamten an die Behörde erstattet, deren
Aufgabe in der Verfolgung begangener Verbrechen besteht, wird aber als falsche Anschuldigung (s. d.) selbst zu einem Vergehen.
Im Mittelalter bestand eine sehr ausgedehnte Pflicht aller Bürger, besonders schwere, ihnen bekannt gewordene Verbrechen zur
Anzeige
zu bringen.
Auch auf dem Gebiet der socialpolitischen Gesetze spielt die Anzeige
, hier insbesondere Anmeldung und Abmeldung
genannt, eine erhebliche Rolle. In der Krankenversicherung liegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung ob, jede von ihm beschäftigte
Person behufs der Kontrolle spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten
Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Meldungen erfolgen bei der Gemeindebehörde oder besondern
Meldestellen (§. 49 des Gesetzes vom Unterlassung der Anzeige
macht straffällig (§. 81) und verpflichtet
zur Erstattung derjenigen Aufwendungen, welche die Krankenkasse zur Unterstützung der vor der Anmeldung erkrankten Personen
hat machen müssen (§. 50). Freie Hilfskassen haben der Aufsichtsbehörde oder gemeinsamen Meldestelle das Ausscheiden eines
Mitgliedes und Übertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse anzuzeigen (§. 49 a). Bezüglich
der Unfallversicherung besteht die Anzeigepflicht für die Eröffnung neuer sowie Veränderungen älterer Betriebe, die für
die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrenklassen maßgebend sind (§§. 35, 38, 39, 104 des
Gesetzes vom Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen fällt letztere
Verpflichtung im allgemeinen fort und besteht nur zum Teil für die Betriebsbeamten. Privatunternehmer von Regiebauten müssen
auch diese Bauarbeiten anzeigen (§.9 des Gesetzes vom Für die Invaliditäts- und Altersversicherung ist die
Anzeige insofern von Bedeutung, als Invaliden- und Altersrenten nur auf Grund einer Anmeldung des Anspruchs zu
gewähren sind (§. 75 des Gesetzes vom