Anzeige
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Anzengruber - Äolier

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Seite 1.666. s. v. w.
Annonce (s. d.). In der Rechtssprache die Mitteilung
(Denunziation), welche einer Behörde über eine
beabsichtigte oder über eine bereits begangene strafbare
Handlung zum
Zweck ihrer Verhütung oder ihrer Bestrafung gemacht
wird. Der Anzeigende
wird Denunziant, der, gegen welchen die Anzeige gerichtet ist, Denunziat
genannt. Berechtigt zu einer solchen Anzeige
, welche bei der zuständigen Behörde erstattet werden muß, ist, sofern
es sich nicht um ein
Verbrechen oder
Vergehen handelt, welches bloß auf
Antrag des Verletzten verfolgt wird, jeder aus dem
Volk. Anzeigen
strafbarer
Handlungen oder
¶
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Anträge auf Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes
und nach der deutschen Strafprozeßordnung auch bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche
Anzeige
ist zu beurkunden. Eine Verpflichtung zur Anzeige (Anzeige-, Denunziationspflicht) ist, sofern eine
bereits begangene unerlaubte Handlung in Frage steht, nach den meisten Strafgesetzen nur infolge einer
besondern Amtspflicht begründet, und daher kann auch die Unterlassung einer in derartigen Fällen nur für diejenigen Beamten
und ihre Bediensteten eine Strafe nach sich ziehen, welche sich eben dadurch einer besondern Pflichtverletzung schuldig gemacht
haben.
Auch in Ansehung einer beabsichtigten strafbaren Handlung liegt die Anzeige
zunächst nur den dazu verpflichteten
Beamten ob; nur bei eigentlichen Verbrechen (im engern Sinn) ist die Verpflichtung zur Anzeige
eines verbrecherischen Vorhabens
einem jeden auferlegt und die Unterlassung der Anzeige
für strafbar erklärt worden, so z. B.
nach dem österreichischen Strafgesetzbuch. Das deutsche Strafgesetzbuch dagegen straft die Unterlassung
einer von bevorstehenden Verbrechen nur bei besonders schweren Verbrechen, nämlich bei Hochverrat, Landesverrat, Münzverbrechen,
Mord, Raub, Menschenraub und bei gemeingefährlichen Verbrechen, also namentlich bei Brandstiftung, vorsätzlicher Gefährdung
eines Eisenbahntransports, vorsätzlicher Überschwemmung u. dgl. Dabei wird jedoch vorausgesetzt,
daß der zu Bestrafende zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte
Kenntnis von dem verbrecherischen Vorhaben erhalten und gleichwohl weder der Behörde noch der durch das Verbrechen bedrohten
Person zur rechten Zeit Anzeige
davon gemacht habe.
Die Strafe (Gefängsnisstrafe ^[richtig: Gefängnisstrafe] von 1 Tag bis zu 5 Jahren) tritt jedoch nur dann ein, wenn das
Verbrechen oder doch wenigstens ein strafbarer Versuch desselben wirklich begangen worden ist. Auf der andern Seite wird aber
auch eine wider besseres Wissen erstattete Anzeige
mit Strafe belegt und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis nicht
unter einem Monat; auch kann dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Übrigens wird der Ausdruck Anzeige
im Strafprozeß auch als gleichbedeutend mit »indicium«,
Indiz (s. d.), zur Bezeichnung einer Thatsache gebraucht, welche eine Schlußfolgerung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten
zuläßt.
Vgl. Deutsche
[* 3] Strafprozeßordnung, § 156 ff.; Deutsches Strafgesetzbuch, § 52, 54, 139, 346. -
In der Medizin ist Anzeige
s. v. w. Indikation, der aus dem Gesamtzustand einer Krankheit und der besondern Zufälle entnommene Bestimmungsgrund
zur Anwendung eines bestimmten Heilmittels oder Verfahrens (s. Indikation).