s. v. w.
Annonce (s. d.). In der Rechtssprache die Mitteilung
(Denunziation), welche einer Behörde über eine
beabsichtigte oder über eine bereits begangene strafbare
Handlung zum
Zweck ihrer Verhütung oder ihrer Bestrafung gemacht
wird. Der Anzeigende wird Denunziant, der, gegen welchen die Anzeige gerichtet ist, Denunziat
genannt. Berechtigt zu einer solchen Anzeige, welche bei der zuständigen Behörde erstattet werden muß, ist, sofern
es sich nicht um ein
Verbrechen oder
Vergehen handelt, welches bloß auf
Antrag des Verletzten verfolgt wird, jeder aus dem
Volk. Anzeigen strafbarer
Handlungen oder
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Anträge auf Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes
und nach der deutschen Strafprozeßordnung auch bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche
Anzeige ist zu beurkunden. Eine Verpflichtung zur Anzeige (Anzeige-, Denunziationspflicht) ist, sofern eine
bereits begangene unerlaubte Handlung in Frage steht, nach den meisten Strafgesetzen nur infolge einer
besondern Amtspflicht begründet, und daher kann auch die Unterlassung einer in derartigen Fällennur für diejenigen Beamten
und ihre Bediensteten eine Strafe nach sich ziehen, welche sich eben dadurch einer besondern Pflichtverletzung schuldig gemacht
haben.
Auch in Ansehung einer beabsichtigten strafbaren Handlung liegt die Anzeige zunächst nur den dazu verpflichteten
Beamten ob; nur bei eigentlichen Verbrechen (im engern Sinn) ist die Verpflichtung zur Anzeige eines verbrecherischen Vorhabens
einem jeden auferlegt und die Unterlassung der Anzeige für strafbar erklärt worden, so z. B.
nach dem österreichischen Strafgesetzbuch. Das deutsche Strafgesetzbuch dagegen straft die Unterlassung
einer von bevorstehenden Verbrechen nur bei besonders schweren Verbrechen, nämlich bei Hochverrat, Landesverrat, Münzverbrechen,
Mord, Raub, Menschenraub und bei gemeingefährlichen Verbrechen, also namentlich bei Brandstiftung, vorsätzlicher Gefährdung
eines Eisenbahntransports, vorsätzlicher Überschwemmung u. dgl. Dabei wird jedoch vorausgesetzt,
daß der zu Bestrafende zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte
Kenntnis von dem verbrecherischen Vorhaben erhalten und gleichwohl weder der Behörde noch der durch das Verbrechen bedrohten
Person zur rechten Zeit Anzeige davon gemacht habe.
Die Strafe (Gefängsnisstrafe ^[richtig: Gefängnisstrafe] von 1 Tag bis zu 5 Jahren) tritt jedoch nur dann ein, wenn das
Verbrechen oder doch wenigstens ein strafbarer Versuch desselben wirklich begangen worden ist. Auf der andern Seite wird aber
auch eine wider besseres Wissen erstattete Anzeige mit Strafe belegt und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis nicht
unter einem Monat; auch kann dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Übrigens wird der AusdruckAnzeige im Strafprozeß auch als gleichbedeutend mit »indicium«,
Indiz (s. d.), zur Bezeichnung einer Thatsache gebraucht, welche eine Schlußfolgerung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten
zuläßt.
Die Trübsale der Christen werden anzeigen, daß GOtt recht richten wird, weil daraus einleuchten wird, daß GOtt Geprüften,
Bewährten die Seligkeit ertheile, also nicht nach parteiischer Gunst.
gleichbedeutend mit Annonce (s. d.), mit Anzeichen (s. d.) oder Indizien (s. d.);
endlich soviel wie Mitteilung einer rechtlich erheblichen Thatsache, welche eingetreten ist oder deren
Eintritt erwartet wird. Das Recht schreibt Anzeige dieser Art im weiten Umfange vor, sei es im allgemeinen Interesse oder in dem
der Nächstbeteiligten. Im bürgerlichen Recht gehören hierher die Anmeldungen zu den im allgemeinen Interesse vom Staat geführten
öffentlichen Büchern und Registern mit verschiedenen Wirkungen. Um das Grundeigentum und seine Belastung
jedermann kenntlich zu machen, werden Grund- und Hypothekenbücher (s. d.) geführt, zu welchen die Übertragungen
des Grundeigentums und dessen Belastungen zu verlautbaren sind.
Die wesentlichsten der sich hierauf beziehenden Rechtsveränderungen entstehen erst mit dem Eintrag auf erfolgte Anmeldung.
Eine ähnliche Bedeutung haben die der Warenzeichen Gewerbtreibender zum Eintrag in die Zeichenrolle (s.
Marke), die von Mustern und Modellen zur Musterrolle (s. Musterschutz), die Vorlegung des Gesellschaftsvertrags einer Aktiengesellschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Handelsregister (s. d.), die
Anmeldung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) zum Genossenschaftsregister.
In andern Fällen sind die Beteiligten durch Strafandrohungen zur Anzeige behufs Eintrag in das
öffentliche Register anzuhalten, so zur der Firmen (s. d.) und ihrer Veränderungen für das Handelsregister.
Anzeigepflicht - Anzen
* 6 Seite 51.725.
Oder es treten Strafen ein, wenn die Anmeldung nicht erfolgt ist, z. B. wenn Schiffe,
[* 5] welche die Nationalflagge führen, nicht
zum Schiffsregister angemeldet werden. Oder es tritt gegen den, welcher die Anzeige zum Eintrag
unterlassen hat, der Nachteil ein, daß er sich gegen den Nichtwissenden nicht am die nicht angezeigte Thatsache berufen darf,
wie bei der nicht angezeigten Änderung einer Firma (Handelsgesetzbuch Art. 25), des Erlöschens einer Prokura (Art. 46).
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Unter den unmittelbar Beteiligten ist die Anzeige im bürgerlichen Recht von Bedeutung: bei der Cession (s. d.) die von der Session
an den Schuldner mit der Wirkung, daß die von da ab gegen den Cedenten erworbenen Einreden nicht mehr gegen den Cessionar
wirksam sind, entsprechend die von der erfolgten Verpfändung einer Forderung;
die Anzeige des Käufers einer
von auswärts gesandten Ware an den Verkäufer, daß und welche Mängel sie habe (Handelsgesetzbuch Art. 347), des Kommissionärs
von der Ausführung des Auftrags (Art. 361, 370, 377), des Wechselinhabers von der Protesterhebung.
Diese Anzeige im Handelsverkehr
werden gewöhnlich Avis (s. d.) genannt. Die unerlassene ^[richtig: unterlassene?]
Anzeige hat überall besondere im Gesetz geordnete Nachteile. Im Civilprozeß gehört hierher die Streitverkündigung
(s. d.) einer Prozeßpartei an den Dritten, an welchen sie Regreß nehmen will,
wenn sie verliert, Civilprozeßordn. §§. 69-72; die Anzeige an den Drittschuldner und den Schuldner, daß der Gläubiger die
Forderung der Schulden pfänden wolle (§. 744).
Das Strafrecht kennt ebenfalls die und die Anzeigepflicht (s. d.). Jene, auch Denunziation (s. d.) genannt, war schon im Inquisitionsverfahren
des Mittelalters und ist noch heute die regelmäßige Veranlassung zu strafrechtlichen Verfolgungen. Sie wird von jeder beliebigen
Privatperson, besonders häufig aber von Sicherheits(Polizei-)beamten an die Behörde erstattet, deren
Aufgabe in der Verfolgung begangener Verbrechen besteht, wird aber als falsche Anschuldigung (s. d.) selbst zu einem Vergehen.
Im Mittelalter bestand eine sehr ausgedehnte Pflicht aller Bürger, besonders schwere, ihnen bekannt gewordene Verbrechen zur
Anzeige zu bringen.
Auch auf dem Gebiet der socialpolitischen Gesetze spielt die Anzeige, hier insbesondere Anmeldung und Abmeldung
genannt, eine erhebliche Rolle. In der Krankenversicherung liegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung ob, jede von ihm beschäftigte
Person behufs der Kontrolle spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten
Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Meldungen erfolgen bei der Gemeindebehörde oder besondern
Meldestellen (§. 49 des Gesetzes vom Unterlassung der Anzeige macht straffällig (§. 81) und verpflichtet
zur Erstattung derjenigen Aufwendungen, welche die Krankenkasse zur Unterstützung der vor derAnmeldung erkrankten Personen
hat machen müssen (§. 50). FreieHilfskassen haben der Aufsichtsbehörde oder gemeinsamen Meldestelle das Ausscheiden eines
Mitgliedes und Übertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse anzuzeigen (§. 49 a). Bezüglich
der Unfallversicherung besteht die Anzeigepflicht für die Eröffnung neuer sowie Veränderungen älterer Betriebe, die für
die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrenklassen maßgebend sind (§§. 35, 38, 39, 104 des
Gesetzes vom Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen fällt letztere
Verpflichtung im allgemeinen fort und besteht nur zum Teil für die Betriebsbeamten. Privatunternehmer von Regiebauten müssen
auch diese Bauarbeiten anzeigen (§.9 des Gesetzes vom Für die Invaliditäts- und Altersversicherung ist die
Anzeige insofern von Bedeutung, als Invaliden- und Altersrenten nur auf Grund einer Anmeldung des Anspruchs zu
gewähren sind (§. 75 des Gesetzes vom