Anwartschaft
(Exspektanz), die jemand (Anwärter, Exspektant) erteilte und von diesem angenommene Zusicherung, daß ein gewisses Recht oder Gut ihm nach dem Abgang dessen, dem es gegenwärtig zusteht, übertragen und zur Verfügung gestellt werden soll. Der Begriff hat seinen Ursprung im Lehnrecht. Es pflegten nämlich Lehnsherren ihren Untergebenen, die sie irgend einer Ursache wegen zu belohnen wünschten, wenn sie bei dem Mangel an eröffneten Lehen dies nicht sogleich thun konnten, statt dessen die Zusicherung künftiger Belehnung zu erteilen.
Etwas der Lehnsexspektanz Ähnliches ist die
Eventualbelehnung (s. d.). Aus dem
Lehnrecht ging das Rechtsinstitut der Anwartschaft
auch
in das
Staats- und
Kirchenrecht über insofern, als einzelnen
Personen
Staats-,
Gemeinde- oder
Kirchenämter für den
Fall der Erledigung
durch den
Abgang der derzeitigen
Inhaber derselben zugesichert wurden. Im Kirchenwesen findet man sie noch
jetzt mit der
Adjunktion und
Substitution verbunden, d. h. wo ein jüngerer
Kirchendiener einem ältern zur Aushilfe gegeben
ist und dazu die
Exspektanz auf das volle
Amt für die Zukunft bekommt.