Anwaltszwang
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s. Anwaltsprozeß. ^[= Bezeichnung für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Parteien notwendigerw ...]
Anwaltszwang
6 Wörter, 66 Zeichen
Anwaltszwang,
s. Anwaltsprozeß. ^[= Bezeichnung für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Parteien notwendigerw ...]
Bezeichnung für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Parteien notwendigerweise durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Während nach der deutschen Zivilprozeßordnung für die bei den Amtsgerichten anhängigen Rechtssachen kein Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. Den Gegensatz zum Anwaltsprozeß bildet der sogen. Parteiprozeß vor dem Amtsgericht, in welchem die Partei selbst oder durch einen Prozeßbevollmächtigten, der kein Rechtsanwalt zu sein braucht, vor Gericht auftreten kann.
Vgl. Deutsche [* 5] Zivilprozeßordnung, § 74 ff.