Bezeichnung für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Parteien notwendigerweise
durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Während nach der deutschen Zivilprozeßordnung für die
bei den Amtsgerichten anhängigen Rechtssachen kein Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und
vor allen Gerichten höherer Instanz durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. Den Gegensatz zum Anwaltsprozeß bildet
der sogen. Parteiprozeß vor dem Amtsgericht, in welchem die Partei selbst oder durch einen Prozeßbevollmächtigten, der kein
Rechtsanwalt zu sein braucht, vor Gericht auftreten kann.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 74 ff.
nach der Deutschen Civilprozeßordnung das auf Anwaltszwang basierte Prozeßverfahren vor den Landgerichten,
den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte (mit Ausnahme der Patentberufungssachen), in Bayern auch dem obersten Landesgericht.
Im Sinne des Gesetzes ist dies das Regelverfahren. Der Anwaltszwang besteht darin, daß jede Partei sich durch einen bei dem
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, sofern sie nicht
selbst ein solcher Anwalt ist, und daß ihr eigenes Auftreten oder Handeln, abgesehen von nachgenannten Ausnahmen, wirkungslos
bleibt.
Der Anwaltszwang trifft wesentlich das ganze Verfahren, nicht bloß die mündliche Verhandlung, sondern auch die zur Einleitung
und Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Parteihandlungen (Klage, Ladungen, vorbereitende Schriftsätze,
Rechtsmitteleinlegung); jedoch mit zwei Ausnahmen, indem er sich nicht erstreckt auf das Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter und auf die in der Prozeßordnung genannten einzelnen Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber
oder schriftlich vorgenommen werden können. Den Gegensatz zum Anwaltsprozeß bildet das Verfahren vor den Amtsgerichten,
welches daher auch Parteiprozeß genannt wird.
Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 74, 81, 128, 132, 268, 572, 579, 593.