Anwaltsprozeß
,
nach der Deutschen Civilprozeßordnung das auf Anwaltszwang basierte Prozeßverfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte (mit Ausnahme der Patentberufungssachen), in Bayern [* 2] auch dem obersten Landesgericht. Im Sinne des Gesetzes ist dies das Regelverfahren. Der Anwaltszwang besteht darin, daß jede Partei sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, sofern sie nicht selbst ein solcher Anwalt ist, und daß ihr eigenes Auftreten oder Handeln, abgesehen von nachgenannten Ausnahmen, wirkungslos bleibt.
Der
Anwaltszwang trifft wesentlich das ganze
Verfahren, nicht bloß die mündliche Verhandlung, sondern auch die zur Einleitung
und Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Parteihandlungen (Klage, Ladungen,
vorbereitende Schriftsätze,
Rechtsmitteleinlegung); jedoch mit zwei Ausnahmen, indem er sich nicht erstreckt auf das
Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten
Richter und auf die in der Prozeßordnung genannten einzelnen Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber
oder schriftlich vorgenommen werden können. Den Gegensatz zum Anwaltsprozeß
bildet das
Verfahren vor den
Amtsgerichten,
welches daher auch Parteiprozeß genannt wird.
Vgl. Deutsche [* 3] Civilprozeßordn. §§. 74, 81, 128, 132, 268, 572, 579, 593.