Anwaltsprozeß
,
Bezeichnung für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die
Parteien notwendigerweise
durch einen
Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Während nach der deutschen
Zivilprozeßordnung für die
bei den
Amtsgerichten anhängigen
Rechtssachen kein
Anwaltszwang besteht, müssen sich die
Parteien vor den
Landgerichten und
vor allen
Gerichten höherer
Instanz durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten vertreten
lassen. Ein bei dem Prozeßgericht zugelassener
Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. Den
Gegensatz zum Anwaltsprozeß
bildet
der sogen.
Parteiprozeß vor dem
Amtsgericht, in welchem die
Partei selbst oder durch einen Prozeßbevollmächtigten, der kein
Rechtsanwalt zu sein braucht, vor
Gericht auftreten kann.
Vgl. Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 74 ff.