Anwaltskammer
(Advokatenkammer), eine zur Wahrung der
Interessen des Anwaltsstands für einen bestimmten
Bezirk konstituierte
Körperschaft. Nach der deutschen Rechtsanwaltsordnung vom besteht für jeden
Bezirk eines Oberlandesgerichts und
am Sitz des letztern eine Anwaltskammer
, welche sich aus den innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks
zugelassenen
Rechtsanwalten zusammensetzt. Die Anwaltskammer
bei dem
Reichsgericht besteht aus den bei demselben zugelassenen
Rechtsanwalten.
Der Anwaltskammer
liegen die Bewilligung der
Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwands
und die Bestimmung des Beitrags der Mitglieder ob, ferner die Feststellung der
Geschäftsordnung für
die
Kammer und den Vorstand sowie die
Prüfung und Abnahme der von dem letztern zu legenden Rechnung. Die
Kammer wählt aus
ihren Mitgliedern den aus 9-15 Mitgliedern bestehenden Vorstand. Diese
Wahl erfolgt auf vier Jahre, jedoch mit der Maßgabe,
daß alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum erstenmal die größere Zahl,
ausscheidet, indem die zum erstenmal Ausscheidenden durch das
Los bestimmt werden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Schriftführer sowie deren Stellvertreter. Der Vorstand hat Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag zu vermitteln, ebenso Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis zwischen einem Mitglied der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag des letztern;
der Vorstand hat ferner Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Kammer und seinem Auftraggeber von den Gerichten gefordert werden, zu erstatten;
er hat das Vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen;
endlich hat der Vorstand die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu üben und die ehrengerichtliche Strafgewalt zu handhaben. In letzterer Beziehung entscheidet nämlich der Vorstand im ehrengerichtlichen Verfahren als Ehrengericht in der Besetzung von fünf Mitgliedern.
Dieses
Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei andern Mitgliedern
des Vorstands und kann auf Warnung,
Verweis,
Geldstrafe bis zu 3000
Mk. und auf
Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft erkennen.
Gegen das
Urteil des Ehrengerichts ist das
Rechtsmittel der
Berufung an den Ehrengerichtshof gegeben, welcher
aus dem
Präsidenten des
Reichsgerichts als Vorsitzendem, drei Mitgliedern des
Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer
bei
dem
Reichsgericht besteht.