Anwärter,
in Bezug auf erbrechtliche Verhältnisse ist nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2005 Anwärter derjenige, welcher infolge letzten Willens oder Erbvertrags erst nach einem andern die Erbschaft oder ein Vermächtnis erhält;
vgl. die §§. 2503-2541 daselbst.
Dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch sind noch einige Entwürfe und Gesetze kleinerer Staaten gefolgt. (S. Anwartschaft und Nacherbe.)