Antrag
auf
Konkurserö
ffnung ist nach §95 der
Deutschen Konkursordnung erforderlich, damit eine solche Eröffnung
stattfinden kann.
Zum
Antrag berechtigt ist der Schuldner selbst und jeder Konkursgläubiger. (S. im übrigen
Konkurserö
ffnung.) Auch nach der österr.
Konkursordnung (§8. 62 fg.) erfolgt die Konkurserö
ffnung nicht von
Amts wegen,
sondern lediglich auf
Antrag des Schuldners oder eines
Erben oder des Verlassenschaftskurators oder endlich auf
denjenigen
eines
Gläubigers.