Antrag
auf Konkurseröffnung ist nach §95 der Deutschen Konkursordnung erforderlich, damit eine solche Eröffnung stattfinden kann.
Zum Antrag berechtigt ist der Schuldner selbst und jeder Konkursgläubiger. (S. im übrigen Konkurseröffnung.) Auch nach der österr.
Konkursordnung (§8. 62 fg.) erfolgt die Konkurseröffnung nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Antrag des Schuldners oder eines Erben oder des Verlassenschaftskurators oder endlich auf denjenigen eines Gläubigers.