(lat.), »vorausdatieren«,
zurückdatieren, einem Brief oder einer sonstigen Urkunde ein früheres Datum geben.
Die Antedatierung von Anstellungsdekreten,
Offizierspatenten u. dgl., welche Zuweilen vorkommt,
ist namentlich für die Anciennität von Wichtigkeit.
Unbefugtes Antedatieren kann unter Umständen unter den Begriff
strafbarer Urkundenfälschung fallen.
Nicht zu verwechseln ist mit dem Antedatieren das Postdatieren einer Urkunde, z. B. eines Wechsels,
welchen man unter einem künftigen Datum als Ausstellungstag ausstellt.
zurückdatieren, eine Urkunde mit früherm Datum (s. d.) bezeichnen als dem, an welchem sie thatsächlich
ausgestellt ist. Das ist gestattet, soweit der Aussteller der Urkunde berechtigt ist, durch seine Verfügung dieselben Wirkungen
eintreten zu lassen, wie wenn die Urkunde unter dem fälschlich angegebenen Datum wirklich ausgestellt
wäre. Der Landesherr mag die Ernennung eines Beamten unter einem frühern Datum vollziehen, um diesem eine frühere Anciennetät
zu sichern. Der Schuldner mag sich verbindlich machen, seinem Gläubiger etwa für den Zinsenlauf schon von früherer Zeit
ab zu schulden. Soweit aber die rechtlichen Wirkungen nicht zur Verfügung der Partei stehen, insbesondere
im Verhältnis zu dritten Personen, bleibt die nachgewiesene Antedatierung wirkungslos. Sie kann, wenn sie in der Absicht geschehen
ist, dritte Personen durch Täuschung zu benachteiligen, strafbar sein. - Das Postdatieren oder Nachdatieren steht unter demselben
Gesichtspunkt.