Antedatieren,
zurückdatieren, eine Urkunde mit früherm Datum (s. d.) bezeichnen als dem, an welchem sie thatsächlich ausgestellt ist. Das ist gestattet, soweit der Aussteller der Urkunde berechtigt ist, durch seine Verfügung dieselben Wirkungen eintreten zu lassen, wie wenn die Urkunde unter dem fälschlich angegebenen Datum wirklich ausgestellt wäre. Der Landesherr mag die Ernennung eines Beamten unter einem frühern Datum vollziehen, um diesem eine frühere Anciennetät zu sichern. Der Schuldner mag sich verbindlich machen, seinem Gläubiger etwa für den Zinsenlauf schon von früherer Zeit ab zu schulden. Soweit aber die rechtlichen Wirkungen nicht zur Verfügung der Partei stehen, insbesondere im Verhältnis zu dritten Personen, bleibt die nachgewiesene Antedatierung wirkungslos. Sie kann, wenn sie in der Absicht geschehen ist, dritte Personen durch Täuschung zu benachteiligen, strafbar sein. - Das Postdatieren oder Nachdatieren steht unter demselben Gesichtspunkt.