Antedatieren
,
zurückdatieren, eine
Urkunde mit früherm
Datum (s. d.) bezeichnen als dem, an welchem sie thatsächlich
ausgestellt ist. Das ist gestattet, soweit der
Aussteller der
Urkunde berechtigt ist, durch seine
Verfügung dieselben Wirkungen
eintreten zu lassen, wie wenn die
Urkunde unter dem fälschlich angegebenen
Datum wirklich ausgestellt
wäre. Der Landesherr mag die Ernennung eines
Beamten unter einem frühern
Datum vollziehen, um diesem eine frühere
Anciennetät
zu sichern. Der Schuldner mag sich verbindlich machen, seinem
Gläubiger etwa für den Zinsenlauf schon von früherer Zeit
ab zu schulden. Soweit aber die rechtlichen Wirkungen nicht zur
Verfügung der Partei stehen, insbesondere
im Verhältnis zu dritten
Personen, bleibt die nachgewiesene Antedatierung
wirkungslos. Sie kann, wenn sie in der
Absicht geschehen
ist, dritte
Personen durch Täuschung zu benachteiligen, strafbar sein. - Das Postdatieren oder
Nachdatieren steht unter demselben
Gesichtspunkt.