Anstellung
(Bestallung), die Übertragung eines Dienstes oder eines Amtes. Je nachdem es sich dabei um einen öffentlichen oder um einen privaten Dienst handelt, wird zwischen Reichs-, Staats-, Kommunal-, Kirchenanstellung etc. und zwischen Privatanstellung unterschieden; je nachdem die Anstellung auf die Dauer oder nur versuchsweise erfolgt, unterscheidet man zwischen definitiver und provisorischer Anstellung. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 6) ist die provisorische von Richtern nicht zulässig. Die Anstellung erfolgt in der Regel durch die Ausfertigung und Behändigung eines Anstellungsdekrets, welches bei höhern Staatsstellen von dem Monarchen selbst, bei niedern von der dazu berufenen Behörde ausgeht. Kommunalbeamte werden je nach der Verfassung der betreffenden Gemeinde von der Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger oder von der Gemeindevertretung gewählt und angestellt. Die Wirkungen der öffentlichen Anstellung namentlich was die Ansprüche des Angestellten auf Gehalt und Pension anbetrifft, richten sich nach der bestehenden Gesetzgebung, mitunter auch nach vorgängiger vertragsmäßiger Feststellung. Die Anstellung ist regelmäßig von dem Nachweis der Befähigung, welcher durch die vorgeschriebenen Prüfungen und durch einen gewissen Vorbereitungsdienst erbracht wird, abhängig. Vollbesitz der bürgerlichen Ehre und Unbescholtenheit sind regelmäßige Vorbedingungen der Anstellung. Zuweilen und bei gewissen Beamten wird auch die Bestellung einer Amtskaution gefordert. Die Büreaubeamten der Landtage werden von den letztern ernannt. Die der Beamten des deutschen Reichstags erfolgt durch den Präsidenten dieser Körperschaft. Was die Beamten des Deutschen Reichs anbetrifft, so erhalten nach einer kaiserlichen Verordnung vom 23. Nov. 1874 die Mitglieder der höhern Reichsbehörden sowie diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, ihre Bestallung vom Kaiser, desgleichen die Reichskonsuln. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden erteilt. Bei manchen Reichsbeamten hat der Bundesrat ein Vorschlagsrecht, so bei der der Mitglieder des Reichsgerichts, des Oberreichsanwalts und der Reichsanwalte, der Mitglieder des Bundesamts für das Heimatswesen, des Präsidenten und der Mitglieder des Reichsbankdirektoriums und der ständigen Mitglieder des Reichspatentamts. Die Mitglieder des Rechnungshofs, der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs, der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Reichsbankkuratoriums werden vom Bundesrat ernannt. Eine Begutachtung des Bundesratsausschusses für das Zoll- und Steuerwesen geht der der kontrollierenden Zoll- und Steuerbeamten voraus, während bei der der Konsuln eine solche Begutachtung dem Bundesratsausschuß für Handel und Verkehr zufällt.