Anstands
brief,
s. Moratorium.
Anstandsbrief
6 Wörter, 60 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Anstandsbrief,
s. Moratorium.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Anstandsbrief,
s. Moratorium.
(mittellat., Anstandsbrief, Indult, Literae dilatoriae, respirationis, securitatis), die einem zahlungsunfähigen Schuldner durch die staatliche Autorität erteilte Zahlungsfrist gegenüber seinen Gläubigern. Je nachdem es sich dabei um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs für einen einzelnen bestimmten Schuldner oder um eine solche für gewisse Kategorien von Schuldnern oder von Schulden handelt, wird zwischen Spezial- und Generalmoratorien unterschieden.
Die Reichspolizeiordnung von 1577 übertrug das Recht zur Erteilung von Moratorien, und zwar bis zu dem Zeitraum von fünf Jahren (daher der Ausdruck Literae quinquennales, »Quinquennalien«),
dem Landesherrn. Die deutsche Partikulargesetzgebung aber gab dies Recht vielfach den Obergerichten, oder sie verlangte doch für die Erteilung eines Moratoriums durch den Regenten die Mitwirkung der Gerichte. Auch kannte die deutsche wie die außerdeutsche Gesetzgebung die Erteilung von Moratorien für ganze Bevölkerungsklassen, z. B. für Kaufleute, und für ganze Länder und Landesteile, insbesondere nach einem Krieg. Neuere Verfassungsurkunden erklärten derartige Eingriffe in die Privatrechtsverhältnisse für unstatthaft. Das Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung (Art. 14) hat die bestehenden Vorschriften über Moratorien in den einzelnen deutschen Staaten beseitigt, und ebenso erklärt das Einführungsgesetz zu der deutschen Konkursordnung (§ 4) die Vorschriften über die landesherrliche oder gerichtliche Bewilligung einer allgemeinen Zahlungsstundung für aufgehoben. Dies würde jedoch nicht ausschließen, daß ein Spezialgesetz in der Folgezeit einmal auch in Deutschland [* 3] eine solche aussprechen könnte, wie dies in Frankreich während des deutsch-französischen Kriegs durch mehrere Moratoriengesetze geschehen ist.
Vgl. Jaques, Die durch die französischen Moratorienverfügungen hervorgerufenen Regreßfragen (Wien [* 4] 1872).