Anspruch
Eine Rechtsforderung oder Klage. A.G. 19, 38.
215 Wörter, 1'348 Zeichen
Im Biblische Real- und Verbal-Handkonkordanz, 1890
Eine Rechtsforderung oder Klage. A.G. 19, 38.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
im Privatrecht das, was der Kläger vom Beklagten fordert, oder das Begehren dieses Gegenstandes (es wird ein Anspruch erhoben), oder die Befugnis, einen Anspruch dieser Art erheben zu dürfen, derselbe mag nun erhoben oder noch nicht erhoben sein (es steht mir gegen dich ein Anspruch auf Zahlung von 100 M. zu). Ebenso kann man von Anspruch reden, welche von dem Beklagten einredeweis gegen den Kläger erhoben werden, sofern sie auch selbständig durch Klage hätten verfolgt werden können, z. B. der Anspruch des auf Zahlung belangten Käufers auf Lieferung der Ware, auf Herabminderung des Kaufpreises wegen Mängel, auf Aufhebung des Kaufvertrags wegen Betrugs. Der in diesem dritten Sinn setzt ein Recht voraus, fällt aber nicht mit demselben zusammen. Das Recht ist die Quelle des Anspruch, die Summe der Anspruch, welche gemäß diesem Recht gegen andere erhoben werden können. Das Recht der Person giebt den Anspruch auf Achtung, die väterliche Gewalt den Anspruch auf Gehorsam, jedes Recht den Anspruch auf Anerkennung. Der Anspruch richtet sich immer gegen eine andere Person, welche das Recht bestreitet, verletzt oder nicht befriedigt, oder das Recht durch eine seinem Inhalt widerstreitende Haltung verletzen könnte. Der Deutsche Entwurf nennt im §. 161 Anspruch das Recht, von einem andern ein Thun oder Unterlassen zu verlangen.