Anspruchsv
erjährung
oder Klageverjährung. Es giebt Ansprüche, welche niemals verjähren: so der auf einem Familienverhältnis beruhende Anspruch auf Herstellung eines dem Verhältnisse entsprechenden Zustandes für die Zukunft (Deutscher Entwurf §. 161), also der Anspruch des Ehemanns gegen die getrennt lebende Ehefrau auf Rückkehr, der Anspruch auf Unterhalt;
ferner der Anspruch auf Teilung einer bestehenden Gemeinschaft, und in gewissem Umfang die Ansprüche aus in den Grund- und Hypothekenbüchern eingetragenen Rechten.
Sonst ist jeder vermögensrechtliche Anspruch der Verjährung unterworfen, d. h. er erlischt, wenn er von dem Augenblick ab, wo er erhoben werden konnte, wo die geschuldete Leistung fällig geworden ist (actio nata), oder durch bloße Willenserklärung des Gläubigers (Kündigung eines unverzinslichen Darlehns) fällig gemacht werden konnte, die vom Gesetz vorgeschriebene Zeit hindurch unbefriedigt geblieben ist, ohne daß er gerichtlich geltend gemacht ist.
Bei Dinglichen
Rechten (s. d.) ist die Anspruchsv
erjährung etwas anderes als die
erlöschende Verjährung (s. d.) des
Rechts. Bei Forderungen fallen und Rechtsverjährung zusammen. Die Verjährungsfrist
beträgt, sofern nicht vom Gesetz eine andere Frist bestimmt ist, nach gemeinem röm.
Recht, nach
Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 546, nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 150, nach
Code civil Art. 2262 und nach
Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1478 sowie nach dem
Entwurf eines
Deutschen
Bürgerl.
Gesetzb. §. 162: 30 Jahre, nach den in Thüringen und Anhalt [* 2] geltenden gemeinen sächs. Rechten 31 Jahre 6 Wochen 3 Tage. Zu Gunsten des Fiskus und der Kirchen ist die Frist in einigen dieser Rechte auf 40 oder 44 Jahre verlängert. In Braunschweig, [* 3] Bremen [* 4] und der Schweiz [* 5] läuft für Klagen aus Forderungen eine zehnjährige Verjährung. Für viele Fälle sind kürzere Verjährungsfristen, zum Teil von wenigen Jahren, ja von einem Jahr und von Monaten, vorgeschrieben, namentlich für die Ansprüche aus unerlaubten Handlungen auf Schadenersatz, für die Geltendmachung von Gewährsmängeln beim Kauf, für Renten, Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, für Wechselforderungen, für Geldforderungen aus den Geschäften der Gewerbtreibenden.
In der Regel läuft die Verjährung, namentlich die ordentliche von 30 Jahren, auch wenn der Berechtigte den Anspruch nicht kennt; für die kürzern Fristen ist vielfach vorgeschrieben, daß die Verjährung erst seit der Wissenschaft des Berechtigten läuft. Es giebt Verhältnisse, bei deren Vorhandensein die Verjährung ruht, z. B. die Zeit, während welcher jemand durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, für kürzere Fristen die Zeit der Minderjährigkeit der Berechtigten, zumal wenn dieselben nicht bevormundet sind; hier läuft die Verjährung weiter, wenn jene Verhältnisse aufhören, die Zeit der ruhenden Verjährung wird nur nicht mitgerechnet. Wird aber die Verjährung unterbrochen, so z. B. durch Zinszahlung, Abschlagszahlung, Erhebung der Klage, Anmeldung der Forderung im Konkurse, so muß eine neue Verjährung beginnen. Durch Vertrag kann die Verjährung nicht ausgeschlossen, noch eine längere Verjährungsfrist bewilligt werden, wohl aber gilt das Zahlungsversprechen, welches der Schuldner nach abgelaufener ¶
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Verjährung abgiebt. Das kanonische Recht hatte vorgeschrieben, eine Anspruchsv
erjährung solle nicht laufen zu Gunsten des unredlichen Besitzers
einer fremden Sache. Das ist in die neuern Gesetze nicht aufgenommen.