Anspruch
,
im Privatrecht das, was der Kläger vom Beklagten fordert, oder das Begehren dieses Gegenstandes (es wird
ein Anspruch
erhoben), oder die Befugnis, einen Anspruch
dieser Art erheben zu dürfen,
derselbe mag nun erhoben oder noch nicht erhoben sein (es steht mir gegen dich ein Anspruch
auf
Zahlung von 100 M. zu). Ebenso kann
man von Anspruch
reden, welche von dem Beklagten einredeweis gegen den Kläger erhoben werden, sofern sie
auch selbständig durch Klage hätten verfolgt werden können, z. B. der Anspruch
des
auf
Zahlung belangten Käufers auf Lieferung der Ware, auf Herabminderung des Kaufpreises wegen Mängel, auf Aufhebung des
Kaufvertrags wegen
Betrugs.
Der in diesem dritten
Sinn setzt ein
Recht voraus, fällt aber nicht mit demselben zusammen. Das
Recht ist
die
Quelle
[* 2] des Anspruch
, die
Summe der Anspruch
, welche gemäß diesem
Recht gegen andere erhoben werden können. Das
Recht der
Person giebt
den Anspruch
auf
Achtung, die
väterliche Gewalt den Anspruch
auf Gehorsam, jedes
Recht den Anspruch
auf
Anerkennung. Der Anspruch
richtet sich immer
gegen eine andere
Person, welche das
Recht bestreitet, verletzt oder nicht befriedigt, oder das
Recht durch
eine seinem
Inhalt widerstreitende Haltung verletzen könnte. Der Deutsche
[* 3]
Entwurf nennt im §. 161 Anspruch
das
Recht, von einem
andern ein
Thun oder Unterlassen zu verlangen.