falsche, die
Anzeige bei einer
Behörde, durch welche der Anzeigende wider besseres
Wissen jemand der
Begehung einer strafbaren Handlung oder einer Amtspflichtverletzung beschuldigt. Ist infolge dieser
Anzeige ein
Verfahren eingeleitet
worden, so soll nach §. 164 des
Deutschen Strafgesetzbuchs mit dem
Verfahren und der
Entscheidung über
die Anschuldigung bis zur Beendigung des erstern innegehalten werden. Die
Strafe für falsche Anschuldigung ist Gefängnis nicht unter einem
Monat;
auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Nach §. 165 ist dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die
Verurteilung des Schuldigen auf Kosten
desselben öffentlich bekannt zu machen; auch ist dem Verletzten eine
Ausfertigung des
Urteils zu erteilen. Nach Österr. Strafgesetzbuch
ist die
Strafe für falsche Anschuldigung (dort
Verleumdung genannt) ein bis fünf Jahre schwerer Kerker, welche bis auf zehn Jahre verlängert
werden soll, wenn der Verleumder sich besonderer
Arglist bedient oder den Beschuldigten einer größern
Gefahr ausgesetzt hat, oder wenn der Verleumder ein Dienstbote, Hausgenosse oder Untergebener des Verleumdeten oder ein Beamter
war.
In denStrafgesetzen beider
Reiche wird die falsche Anschuldigung als qualifizierte von der einfachen
Verleumdung (s. d.) unterschieden.
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Vgl. Wegele, Zur Geschichte der falschen Anschuldigung (Ansb. 1892).
s. v. w. Annonce (s. d.). In der Rechtssprache die Mitteilung (Denunziation), welche einer Behörde über eine
beabsichtigte oder über eine bereits begangene strafbare Handlung zum Zweck ihrer Verhütung oder ihrer Bestrafung gemacht
wird. Der Anzeigende wird Denunziant, der, gegen welchen die Anzeige gerichtet ist, Denunziat
genannt. Berechtigt zu einer solchen Anzeige, welche bei der zuständigen Behörde erstattet werden muß, ist, sofern
es sich nicht um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, welches bloß auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, jeder aus dem
Volk. Anzeigen strafbarer Handlungen oder
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Anträge auf Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes
und nach der deutschen Strafprozeßordnung auch bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche
Anzeige ist zu beurkunden. Eine Verpflichtung zur Anzeige (Anzeige-, Denunziationspflicht) ist, sofern eine
bereits begangene unerlaubte Handlung in Frage steht, nach den meisten Strafgesetzen nur infolge einer
besondern Amtspflicht begründet, und daher kann auch die Unterlassung einer in derartigen Fällennur für diejenigen Beamten
und ihre Bediensteten eine Strafe nach sich ziehen, welche sich eben dadurch einer besondern Pflichtverletzung schuldig gemacht
haben.
Auch in Ansehung einer beabsichtigten strafbaren Handlung liegt die Anzeige zunächst nur den dazu verpflichteten
Beamten ob; nur bei eigentlichen Verbrechen (im engern Sinn) ist die Verpflichtung zur Anzeige eines verbrecherischen Vorhabens
einem jeden auferlegt und die Unterlassung der Anzeige für strafbar erklärt worden, so z. B.
nach dem österreichischen Strafgesetzbuch. Das deutsche Strafgesetzbuch dagegen straft die Unterlassung
einer von bevorstehenden Verbrechen nur bei besonders schweren Verbrechen, nämlich bei Hochverrat, Landesverrat, Münzverbrechen,
Mord, Raub, Menschenraub und bei gemeingefährlichen Verbrechen, also namentlich bei Brandstiftung, vorsätzlicher Gefährdung
eines Eisenbahntransports, vorsätzlicher Überschwemmung u. dgl. Dabei wird jedoch vorausgesetzt,
daß der zu Bestrafende zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte
Kenntnis von dem verbrecherischen Vorhaben erhalten und gleichwohl weder der Behörde noch der durch das Verbrechen bedrohten
Person zur rechten Zeit Anzeige davon gemacht habe.
Die Strafe (Gefängsnisstrafe ^[richtig: Gefängnisstrafe] von 1 Tag bis zu 5 Jahren) tritt jedoch nur dann ein, wenn das
Verbrechen oder doch wenigstens ein strafbarer Versuch desselben wirklich begangen worden ist. Auf der andern Seite wird aber
auch eine wider besseres Wissen erstattete Anzeige mit Strafe belegt und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis nicht
unter einem Monat; auch kann dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Übrigens wird der Ausdruck Anzeige im Strafprozeß auch als gleichbedeutend mit »indicium«,
Indiz (s. d.), zur Bezeichnung einer Thatsache gebraucht, welche eine Schlußfolgerung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten
zuläßt.