Anschaffungsgeschäft,
jeder auf den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen gerichtete entgeltliche Vertrag. So namentlich der Kauf; nicht die Miete, denn sie ist nicht auf den Erwerb von Eigentum gerichtet, nicht die Erzeugung von Sachen, denn sie ist kein Vertrag. Ist der Vertrag in der Absicht geschlossen, die angeschafften beweglichen Sachen später wieder zu veräußern, so liegt ein Handelsgeschäft vor, auch wenn das Geschäft nicht gewerbsmäßig und nicht von einem Kaufmann betrieben ist (Handelsgesetzbuch Art. 271). Anschaffungsgeschäft, welche unter Zugrundelegung von Börsengebräuchen geschlossen werden über Mengen von Sachen, die börsenmäßig gehandelt werden, sind nach dem Reichsstempelgesetz vom stempelpflichtig, wenn die Sachen nicht im Inland von einem der Kontrahenten erzeugt oder hergestellt sind. Ebenso sind Anschaffungsgeschäft stempelpflichtig, welche über ausländische Geldsorten, Papiergeld, einschließlich der Banknoten, und die im Gesetz genannten Wertpapiere abgeschlossen sind. (S. Stempel.)