Anschaffun
gsgeschäft,
jeder auf den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen gerichtete entgeltliche
Vertrag. So
namentlich der
Kauf; nicht die Miete, denn sie ist nicht auf den Erwerb von Eigentum gerichtet, nicht die Erzeugung von Sachen,
denn sie ist kein
Vertrag. Ist der
Vertrag in der
Absicht geschlossen, die angeschafften beweglichen Sachen später wieder zu
veräußern, so liegt ein Handelsgeschäft vor, auch wenn das
Geschäft nicht gewerbsmäßig und nicht von einem
Kaufmann betrieben
ist (Handelsgesetzbuch Art. 271). Anschaffun
gsgeschäft, welche unter Zugrundelegung von Börsengebräuchen geschlossen
werden über Mengen von Sachen, die börsenmäßig gehandelt werden, sind nach dem Reichsstempelgesetz
vom stempelpflichtig, wenn die Sachen nicht im Inland von einem der Kontrahenten erzeugt oder hergestellt sind.
Ebenso sind Anschaffun
gsgeschäft stempelpflichtig, welche über ausländische Geldsorten, Papiergeld, einschließlich
der
Banknoten, und die im Gesetz genannten Wertpapiere abgeschlossen sind. (S.
Stempel.)