Anschaffung
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s. v. w. Deckung (s. d.). ^[= # im Handelswesen alles, was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung ...]
Anschaffung
4 Wörter, 39 Zeichen
Anschaffung,
s. v. w. Deckung (s. d.). ^[= # im Handelswesen alles, was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung ...]
im Kriegswesen im allgemeinen alles, was gegen feindliches Feuer, gegen Sicht und feindliche Angriffe schützt; im Sinn der Befestigungskunst der Schutz, den einzelne Tirailleure, Schützenlinien oder Truppenabteilungen hinter Hecken, Bäumen, Mauern, Erdhaufen, Löchern, Gruben, Dämmen, Terrainwellen etc. finden. Hiernach unterscheidet man natürliche und künstliche Deckungen; erstere bietet das Gefechtsfeld, letztere werden von den Truppen hergerichtet, oder erstere werden auch künstlich verstärkt, z. B. durch Anschütten von Erde an Mauern, Hecken, durch Anlegen von Hindernismitteln (s. d.). Im Festungskrieg sollen Brustwehren, Traversen, Panzerungen etc. gegen Flachfeuer (s. d.), bombensicher eingedeckte Räume, wie Kasematten, Hohltraversen, Hangards, Unterstände etc. gegen Wurffeuer decken.
Diese Deckungen haben durch die in der Neuzeit außerordentlich gesteigerte Treffsicherheit und Geschoßwirkung der Geschütze [* 4] und Gewehre an Wert so gewonnen, daß die Feldtruppen aller Armeen zu schleuniger Herrichtung von Deckungen, z. B. Schützenlöchern, Schützengräben, Geschützeinschnitten, in weit reicherm Maß als früher mit tragbarem Schanzzeug ausgerüstet sind. Ruhende oder marschierende Truppen decken sich gegen überraschende Angriffe des Feindes durch Vorposten, Avantgarde etc. (s. Sicherheitsdienst). Unter Deckung einzelner Terrainabschnitte, Operationsgebiete etc. versteht man deren Sicherung gegen feindliche Unternehmungen durch zweckmäßige Aufstellung oder Bewegung eigner Truppen. - Der Fechter deckt sich, indem er eine Stellung oder Auslage wählt, welche dem Gegner nur wenige, leicht zu verteidigende Blößen darbietet (s. Fechtkunst). [* 5]
im Handelswesen alles, was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten oder diesen Ersatz selbst bietet. Ein auf Schaffung dieser Sicherheit oder dieses Ersatzes gerichtetes Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft, Revalisationsgeschäft. Nach obigem unterscheidet man Deckung als Sicherheit und Deckung als Ersatz. In einem weitern Sinn wird die Deckung verstanden, wenn man damit die Maßregeln meint, welche jemand allgemein ergreifen kann, um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem letztern Sinn spricht man von sich decken im Börsenverkehr, bei Realisationsgeschäften, deren Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte zu decken, von Deckung in Kost-, Report- und Prolongationsgeschäften, ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf (Deckungskauf als Selbsthilfekauf; s. Gareis in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 1, S. 619, 732 ff.). Der oben vorangestellte Begriff einer Deckung im juristisch-technischen Sinn läßt erkennen, daß die Deckung sowohl in der Rolle der Sicherstellung als in der der Ersatzleistung hauptsächlich in den Fällen einer aufgetragenen oder unaufgetragenen Geschäftsführung für einen andern (Mandat und negotiorum gestio) zur praktischen Verwertung kommt, im Handelsverkehr namentlich bei Anweisungen, insbesondere bei Bankanweisungen (Checks) und bei gezogenen Wechseln.
Wer einen Wechsel oder Check, welcher auf ihn gezogen ist, annimmt und zahlt (acceptiert und honoriert), der kann von dem Aussteller des betreffenden Papiers Deckung (Revalierung) beanspruchen, d. h. verlangen, daß ihm der zur Zahlung aufgewendete Betrag ersetzt werde. In diesem Fall ist die Zahlung auf Kredit (à découvert, in blanco, auf Borg) geschehen und die Deckung demnach der nachfolgende Ersatz des anweisungsgemäß bezahlten Betrags. Dies dürfte aber der bei weitem seltenere Fall und die Deckung dem Bezogenen des Wechsels oder der Anweisung in der Regel bereits vor der Fälligkeit übermittelt sein.
Beim Check ist dies regelmäßig Voraussetzung. Die Deckung kann auch in einem Schuldverhältnis liegen, inhaltlich dessen der Zahlende (Deckungsberechtigte) Schuldner des auf ihn ziehenden Ausstellers der Anweisung oder des Wechsels ist. Im Wechsel wird die Art der Deckung übungsgemäß durch die sogen. Revalierungsklausel angedeutet, welche lautet: »und stellen den Wert in Rechnung« od. dgl.;
»laut Bericht«, d. h. so, wie durch den Avisbrief des nähern mitgeteilt wird.
In den Wechseln auf fremde Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur Deckung ausdrücklich und zwar regelmäßig durch die Worte »und stellen den Wert auf Rechnung des Herrn N. N.«, nämlich eines Dritten, dessen Name gewöhnlich mit den Anfangsbuchstaben angedeutet wird, so z. B. in der Kommissionstratte, welche der Aussteller für Rechnung eines Kommittenten trassiert, und durch deren Zahlung dieser letztere dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Bei Notenbanken heißt Deckung der Betrag, welcher zum Zweck der eventuellen augenblicklichen Einlösung der emittierten Banknoten in Vorrat gehalten werden muß (vgl. Deutsches Bankgesetz vom § 13 u. 17). Unter bankmäßiger Deckung wird die Deckung verstanden, welche in der Hingabe oder Hinterlegung von barem Geld oder leicht zu versilbernden Wertpapieren nach näherer Bestimmung besteht.
Nr. | Ergebnis | Deckung |
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1 | ****** | De|ckung, die; -, -en <Pl. selten>: 1. deckende Schicht: eine D. aus Stroh, Dachpappe. 2. (bes. ... |
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Deckung
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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4.607 | Deckung | Im Festungskrieg sollen Brustwehren, Traversen | Panzerungen etc. gegen Flachfeuer | (s. d.), "Handbuch des Handelsrechts", Bd. 1, S. 619, 732 ff.) |
65.428 | Strauch | Decksträucher | Wuchses zur Deckung von Mauern u. s. w. und zur Bildung des Hintergrundes niedriger Gehölzgruppen eignen | (Cornus mas L., der Kornelbaum) |
14.467 | Schild | Schutzwaffe gegen Hieb, Stich | Pfeil- und Spießwurf, kommt bereits in prähistorischer Zeit vor | (s. Metallzeit). Die älteste Schildform der Griechen war die des Kreises, später, der bessern Deckung wegen, oval, etwa 1,5 m lang mit seitlichen Ausschnitten, böotischer S. genannt (Fig. 1) |
15.244 | Statistische Gebühr | Gebühr nennt man in Deutschland eine auch in England | Italien und Frankreich erhobene Gebühr, welche von über die Grenze des Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführten Waren im Interesse und zur Deckung der Kosten der für Zollgesetzgebung und Handel wichtigen Statistik des Warenverkehrs auf Grund von bei den bestimmten amtlichen Anmeldestellen | (nach Gattung, Menge, Herkunft, Bestimmungsland) seit 1. 1880 (Reichsgesetz vom 20. 1879) |
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