im deutschen Zollwesen (Vereinszollgesetz vom das
Verfahren, welches sich
auf die Anmeldung von zoll- oder kontrollpflichtigen
Waren bezieht (s.
Anmeldestellen). Dasselbe tritt sowohl bei
Waren ein,
welche über Ansagestellen oder Ansageposten, d. h. amtliche, zwischen
Zolllinie und
Grenzzollämtern (wo beide zu weit auseinander
liegen) zur
Sicherung der Zollerhebung errichtete
Stellen, eingebracht werden, als auch bei solchen, welche über mitHebe-
und Abfertigungsbefugnissen ausgestattete
Grenzzollämter eingehen, deren
Zollabfertigung aber an ein im Innern des Zollgebiets
liegendes
Zollamt erfolgt, oder deren Wiederausfuhr durch amtliche
Begleitung kontrolliert werden soll.
Die vom Warenführer über seine
Ladung abzugebenden
Papiere werden in dessen Gegenwart eingesiegelt, an das
Zollamt adressiert
und einem Grenzaufseher übergeben, welcher dasFuhrwerk oder Schiffsgefäß bis zum
Zollamt oder bis zum
Wiederaustritt über die
Grenze begleitet. Für einzelne
Strecken, wo das
Bedürfnis des
Verkehrs es erfordert, kann mit
Genehmigung
der Direktivbehörde von dem Ansageposten statt der
Begleitung amtlicher Verschluß angeordnet werden. Bei
Schiffen werden
noch besondere Ansagezettel ausgefertigt.
in der deutschen und österr. Zollgesetzgebung dasjenige Verfahren, welches eintritt, wenn 1) zoll-
oder kontrollpflichtige Waren über sog. Ansagestellen (Ansageposten) aus dem Auslande eingehen, d. h. Stellen, die nicht sowohl
zur Feststellung und Erhebung als vielmehr nur zur Sicherung der Zollabgabe da, wo die Grenzzollämter (s. Zollbehörden)
nicht nahe genug an der Zolllinie liegen, an dieser besonders errichtet sind; oder wenn 2) zoll-
oder kontrollpflichtige Waren zwar über Grenzzollämter, die mit Hebe- und Abfertigungsbefugnissen ausgestattet sind, aus
dem Auslande eingehen, die grenzzollamtliche Abfertigung derselben (Deklaration und Revision, s. d.) aber von da aus an
ein hierzu befugtes Amt im Innern des Zollgebietes verlegt oder deren Wiederausgang in das Ausland lediglich
durch amtliche Begleitung kontrolliert werden soll.
Das Ansageverfahren besteht darin, daß die Papiere, die der Warenführer über seine Ladung bei sich führt, in seiner
Gegenwart eingesiegelt, an das Grenzzollamt oder das gewählte Abfertigungsamt im Innern gerichtet und einem Grenzaufseher
überliefert werden, der das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß bis zum Grenzzollamte oder dem gewählten Abfertigungsamte im Innern
oder bis zum Wiederaustritt über die Grenze begleitet. Über Schiffe
[* 2] werden noch besondere Ansagezettel ausgefertigt; auch
werden die Schiffe in der Regel mit zwei Beamten besetzt, von denen sie nach dem Bestimmungsorte zu begleiten
sind.