Titel
Ansageverf
ahren,
in der deutschen und österr. Zollgesetzgebung dasjenige Verfahren, welches eintritt, wenn 1) zoll- oder kontrollpflichtige Waren über sog. Ansagestellen (Ansageposten) aus dem Auslande eingehen, d. h. Stellen, die nicht sowohl zur Feststellung und Erhebung als vielmehr nur zur Sicherung der Zollabgabe da, wo die Grenzzollämter (s. Zollbehörden) nicht nahe genug an der Zolllinie liegen, an dieser besonders errichtet sind; oder wenn 2) zoll- oder kontrollpflichtige Waren zwar über Grenzzollämter, die mit Hebe- und Abfertigungsbefugnissen ausgestattet sind, aus dem Auslande eingehen, die grenzzollamtliche Abfertigung derselben (Deklaration und Revision, s. d.) aber von da aus an ein hierzu befugtes Amt im Innern des Zollgebietes verlegt oder deren Wiederausgang in das Ausland lediglich durch amtliche Begleitung kontrolliert werden soll.
Das Ansageverf
ahren besteht darin, daß die Papiere, die der Warenführer über seine Ladung bei sich führt, in seiner
Gegenwart eingesiegelt, an das Grenzzollamt oder das gewählte Abfertigungsamt im Innern gerichtet und einem Grenzaufseher
überliefert werden, der das
Fuhrwerk oder Schiffsgefäß bis zum Grenzzollamte oder dem gewählten Abfertigungsamte im Innern
oder bis zum Wiederaustritt über die Grenze begleitet.
Über Schiffe
[* 2] werden noch besondere Ansagezettel ausgefertigt; auch
werden die Schiffe in der Regel mit zwei
Beamten besetzt, von denen sie nach dem
Bestimmungsorte zu begleiten
sind.