Annonce
Annoncenbureau - Annun

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Seite 51.665.(frz., spr. -ongß), Anzeige, eine Ankündigung, die von Zeitungen und andern öffentlichen Blättern gegen Bezahlung (Insertionsgebühren) aufgenommen wird. Vorzugsweise versteht man ¶
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unter Annonce
eine Anzeige von geschäftlichem Charakter, die Angebot oder Nachfrage in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Vermietungen
u. s. w. vermittelt. Mit der Entwicklung der Produktion und des Verkehrs ist in unserer Zeit auch die Annonce
zu einer steigenden
Bedeutung gelangt, besonders in Amerika
[* 3] und England, während Frankreich in dieser Beziehung wohl im ganzen
noch etwas hinter Deutschland
[* 4] zurückgeblieben ist. Ihre volkswirtschaftliche Wichtigkeit, namentlich für die Erleichterung
des Absatzes, ist nicht zu bestreiten, jedoch wird die Annonce
vielfach zu schwindlerischen und unsittlichen Zwecken
mißbraucht. In ihrer raffiniertesten Ausbildung wird die Annonce
zur Reklame (s. d.).
Die Annonce
ist nicht als bestimmtes Versprechen oder Antrag im handelsrechtlichen Sinne zu betrachten, wohl
aber kann sie, wenn darauf hin ein Vertrag wirklich abgeschlossen wurde, einen Anhalt
[* 5] zur Bestimmung der Verbindlichkeit des
Ankündigenden gewähren. Anders die Auslobung (s. d.). - Verschieden von der Annonce
ist das Eingesandt
(s. d.) und das in einem allgemeinern Sinne gebräuchliche Inserat (s. d.). -
Vgl. Zgoda, Die Annonce
(Bresl.
1892).
Eine Annoncensteuer, auch Inseratenstempel genannt, bestand in England bis 1853 und in Osterreich bis 1874. Wenn diese Steuer auch gute Einkünfte lieferte, so traf sie doch als eine direkte Zusatzsteuer zur Gewerbesteuer besonders die neu unternommenen, der Reklame bedürftigen Gewerbebetriebe. Die in Deutschland auf Einführung einer Annoncensteuer gerichteten Bestrebungen, welche 1879 in einer Petition an den Reichstag ihren Ausdruck fanden, haben zu ernsten Erwägungen der gesetzgebenden Körperschaften nicht geführt.