Annaten
(lat.), im weitesten Sinn eine Abgabe, welche bei Gelegenheit der Verleihung eines kirchlichen Amtes (beneficium) an den Papst zu entrichten ist. Seitdem nämlich um die Mitte des 13. Jahrh. die Bischofsweihe ein päpstliches Reservatrecht wurde, erhob die Kurie von sämtlichen Bischöfen eine solche Abgabe (servitium commune), deren Betrag oft bis zur Höhe eines Jahreseinkommens sich steigerte und noch durch Kanzleigebühren (servitia minuta) erhöht wurde, bis Bonifacius IX. sie (1392) auf die Hälfte der Jahreseinnahme festsetzte.
Neben dieser
Abgabe (Servitien) bestand eine zweite
Abgabe der Annaten
, die aus der
Übertragung der feudalen Lehnsverhältnisse
auf die
Hierarchie hervorgegangen war. Wie nämlich nach dem
Tode des Lehnsmanns das verfallene
Lehen mit seinen Einkünften
bis zu anderweitiger Vergebung an den Lehnsherrn zurückfiel, so nahmen
Bischöfe und
Prälaten die Einkünfte
der von ihnen abhängigen Benefizien während der regelmäßigen einjährigen
Vakanz für sich in Anspruch.
Dasselbe
Recht machten seit dem 14. Jahrh. die
Päpste geltend, zuerst ausnahmsweise, dann bleibend und definitiv, hinsichtlich
der
Bistümer und aller Benefizien, die sie sich reserviert hatten. Im
Kostnitzer
Konkordat (1418) wurde
aber bestimmt, daß die Annaten
gezahlt werden sollten von den päpstlichen
Pfründen, wenn sie zu mehr als 24 Goldgulden taxiert
seien, und damit wurden in
Deutschland
[* 3] die nichtkonsistorialen
Pfründen (Pfarreien, Kanonikate) von den eigentlichen Annaten
befreit,
weil sie in den römischen Taxrollen insgesamt niedriger veranschlagt sind.
Die Servitien sollten zur
Höhe eines Jahreseinkommens gezahlt werden. Das
Baseler Konzil erklärte zwar auch diese für abgeschafft,
allein das
Wiener
Konkordat 1448 bestätigte die
Kostnitzer Bestimmung. Seitdem nun die eigentlichen in
Deutschland nicht mehr
gezahlt wurden, ging der
Name Annaten
auf die Servitien über.
Indes werden auch diese als solche nicht mehr
bezahlt, sondern es ist durch Vereinbarungen ein gemindertes Pauschquantum festgesetzt, durch welches bei jeder Bischofswahl
die sämtlichen
Abgaben an die
Kurie abgelöst werden. Dies beträgt z. B. für
München
[* 4] -
Freising
[* 5] 1000, für
Breslau
[* 6] 1166 ⅔,
für
Mainz
[* 7] 448 1/6 Kammergulden (à 4
Fl. 50 Kr. rhein.).