anZahlungsStatt (Annahme anErfüllungsStatt) liegt dann vor, wenn der
Gläubiger damit einverstanden, daß
ihm der
SchuldneranStelle der geschuldeten Leistung etwas andres leiste. Der
Hauptfall der Annahme an Zahlungs Statt ist der,
daß der
Schuldneranstatt eines geschuldeten Geldbetrags eine andre
Sache, einen Staatsschuldbrief, einen
Wechsel, ein
Grundstück
etc.,
anZahlungsStatt dem
Gläubiger mit dessen Einwilligung übergibt. Eine Verpflichtung des
Gläubigers, sich dies
Surrogat
der
Zahlung gefallen zu lassen, besteht nicht, und der
Grundsatz des
JustinianischenRechts, wonach Geldschuldner ihren
Gläubigern unverkäufliche
GrundstückeanStelle der
Barzahlung zum Taxwert aufnötigen konnten (datio in solutum, beneficium
dationis in solutum), ist nicht mehr praktisch.
anZahlungsstatt. Nach allen Landesrechten, auch dem Entwurf des DeutschenBürgerl. Gesetzb. §§. 312, 313,
kann die Tilgung einer Schuld dadurch herbeigeführt werden, daß der Schuldner dem Gläubigerstatt der geschuldeten Leistung
einen andern Gegenstand, auch eine Forderung, an Zahlungsstatt gewährt, wenn der Gläubiger diese Art der Tilgung, also auch
als gleichwertig, annimmt. Wird dem Gläubiger der Ersatzgegenstand entzogen, weil er dem Schuldner nicht
gehört, so hat er nach Gemeinem Recht die Wahl, ob er auf die alte Forderung zurückgreifen oder Gewährleistung gleich einem
Käufer fordern will. Die Partikulargerichte verweisen den Gläubiger zum Teil auf diesen letztern Weg, so auch der Deutsche
[* 3] Entwurf. Von faulen Schuldnern andere Gegenstände stattZahlung anzunehmen, ist bedenklich, weil
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die Hingabe an Zahlungsstatt leichter der Anfechtung (s. d.) der übrigen Gläubiger oder des Konkursverwalters unterliegt als
die Zahlung mit dem geschuldeten Gegenstande. Der annahme an zahlungsstatt Z. verwandt ist die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an Zahlungsstatt,
welche das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu dessen Befriedigung ausspricht (Civilprozeßordn. §. 736).
Hier gilt die Regel, daß der Gläubiger als befriedigt anzusehen ist, soweit die überwiesene Forderung
besteht.
Von der Hingabe an Zahlungsstatt und der Überweisung an Zahlungsstatt verschieden ist die Überweisung oder Hingabezahlungshalber.
Werden dem Gläubiger Forderungen von seinem Schuldner abgetreten, so wird im Zweifel anzunehmen sein, es sei zahlungshalber
nicht an Zahlungsstatt abgetreten, so auch, wenn der Gläubiger ein Wechselaccept erhält. Hier tritt
Tilgung der alten Schuld erst ein, wenn der Gläubiger von dem Drittschuldner Zahlung erlangt.