Anmusterung,
die Verlautbarung des zwischen Schiffer und Schiffsmann abgeschlossenen Heuervertrags vor dem zuständigen Seemannsamt (s. Heuer). Vgl. Abmusterung.
104 Wörter, 780 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
die Verlautbarung des zwischen Schiffer und Schiffsmann abgeschlossenen Heuervertrags vor dem zuständigen Seemannsamt (s. Heuer). Vgl. Abmusterung.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
die Verlautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Dienstvertrags (Heuervertrags) vor einem Seemannsamt. Sie setzt den Abschluß des Heuervertrags voraus und stellt eine staatliche Bekräftigung desselben dar. Der Schiffer hat die Pflicht, die Anmusterung zu veranlassen; der Schiffsmann ist verpflichtet, sich zu derselben zu stellen. Das Seemannsamt fertigt über die der Schiffsmannschaft die sog. Musterrolle (s. d.) aus und trägt außerdem über die Anmusterung einen Vermerk in das Seefahrtsbuch eines jeden Schiffsmanns ein. (Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872, §§. 10 - 23.) S. auch Abmusterung.