Anmusterung
,
die Verlautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Dienstvertrags (Heuervertrags) vor einem Seemannsamt.
Sie setzt den
Abschluß des Heuervertrags voraus und stellt eine staatliche Bekräftigung desselben dar. Der Schiffer hat
die Pflicht, die Anmusterung
zu veranlassen; der Schiffsmann ist verpflichtet, sich zu derselben zu stellen. Das Seemannsamt
fertigt über die der
Schiffsmannschaft die sog.
Musterrolle (s. d.) aus und trägt außerdem über die
Anmusterung
einen Vermerk in das Seefahrtsbuch eines jeden Schiffsmanns ein. (Deutsche
[* 3] Seemannsordnung vom
§§. 10 - 23.) S. auch
Abmusterung.