sind diejenigen mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten
Amtsstellen, denen auf
Grund des
Gesetzes, betreffend die
Statistik des Warenverkehrs, vom die
Waren nach
Gattung,
Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden sind, welche über die
Grenzen
[* 3] des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt
werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Warenführer mittels
Übergabe eines
Anmeldescheins an die Anmeldestelle;
bei den unter Zollkontrolle stehenden
Waren vertritt das Zollabfertigungspapier den
Anmeldeschein.
Beim kleinen
Grenzverkehr
genügt mündliche Anmeldung. Anmeldestellen sind die
Zollämter im
Grenzbezirk. Außerdem sind dort Anmeldestellen nach
Bedürfnis errichtet (Gemeindehörden).
Ausnahmsweise können auch
Zoll- oder Steuerämter, die nicht im
Grenzbezirk liegen, zuAnmeldestellen bestellt werden.
Anmeldestellen nennt man auch die für die Verzollung errichteten Ansageposten (s.
Ansageverfahren).
Amtsstellen, welche mit der Anschreibung der über die Grenzen des deutschen Zollgebietes
ein-, aus- und durchgeführten Waren beauftragt sind; sie haben nach dem Gesetz vom die Statistik des Warenverkehrs
des deutschen Zollgebietes mit dem Auslande aufzunehmen, wobei insbesondere Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland
in Betracht kommt. Die Anmeldung erfolgt durch den Warenführer mittels Übergabe eines Anmeldescheins
an die Anmeldestellen Gewöhnlich bilden die Zollämter im Grenzbezirk die in Ermangelung dieser sind auch die Gemeindebehörden
zur Übernahme der Geschäfte der Anmeldestellen verpflichtet. Ausnahmsweise können auch andere Zoll- und Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden.
(S. Ansageverfahren.)